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LBA: Neues Muster Luftfracht-Sicherheitsprogramm Reglementierter Beauftragter

Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit Datum vom 11.01.2018 auf der Homepage im Bereich „Reglementierter Beauftragter“ neue Dokumente und Formulare zur Verfügung gestellt.

Diese möchten wir nachfolgend benennen:

  1. Muster des Luftfracht-Sicherheitsprogramms
  2. Das LBA hat die „Anleitung zur Erstellung des Luftfracht-Sicherheitsprogramms eines reglementierten Beauftragten“ (Stand Februar 2016) durch eine Mustervorlage des Luftfracht-Sicherheitsprogramms ersetzt.

    Hinweis: Bitte lassen Sie sich durch den Dateinamen „LFSP2016“ nicht irritieren; hier hat das LBA scheinbar versäumt, eine Umbenennung vorzunehmen.

    Das LBA weist ausdrücklich darauf hin, dass es a) keine Verpflichtung gibt, dieses Muster zu verwenden und b) die Veröffentlichung des Musters keinen Revisionszwang darstellt.

    Innerhalb des Dokumentes werden Sie nicht nur die eigentliche Mustervorlage des LFSP finden, sondern auch eine 10-seitige detaillierte Ausfüllhilfe. Diese ist unbedingt zu beachten.

    Eine inhaltliche Bewertung nehmen wir an dieser Stelle nicht vor. Sollten sich in den nächsten Wochen hieraus noch zusätzlich zu beachtende Maßnahmen oder Veränderungen ergeben, so werden wir dies natürlich zeitnah kommunizieren.

  1. Benennung des Sicherheitsbeauftragten
  2. Das LBA empfiehlt, den Namen des Sicherheitsbeauftragten und seiner Stellvertreter nicht mehr explizit im LFSP zu nennen, da eine Änderung ansonsten jedes Mal zu einer genehmigungspflichtigen Änderung führen würde. Daher stellt das LBA ein neues Formular Benennung des Sicherheitsbeauftragten zur Verfügung.

    Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass im LFSP Kapitel 2.2 Sicherheitsbeauftragter im Fließtext insbesondere auch auf die Disziplinar-und Weisungsrechte des Sicherheitsbeauftragten einzugehen ist.

  1. Muster Checkliste internes Audit
  2. In Kapitel 4 des LFSP soll eine Darstellung der internen Qualitätssicherung erfolgen. Zur Unterstützung hat das LBA auch hier ein Formular zur Verfügung gestellt, mit dem die Vorgaben entsprechend erfüllt werden.

    Dieses Dokument Muster Checkliste internes Audit ist als Excel-Liste aufgebaut und orientiert sich an der Reihenfolge der Kapitel im LFSP.

  1. Muster Frachtannahmedokument
  2. Insbesondere das Thema Frachtannahme und deren Dokumentation hat in der Vergangenheit immer mal wieder zu Diskussionen geführt, da einige RegB‘s nicht alle geforderten Angaben auf ihren Dokumenten aufgeführt hatten.

    Als Hilfestellung hat das LBA daher ein Muster Frachtannahmedokument zur Verfügung gestellt.

  1. Muster Identitätsprüfung
  2. Gemäß Kapitel 6.3.2.2 der DVO (EU) 2015/1998 muss ein reglementierter Beauftragter bei der Annahme von Luftfracht eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Diese muss der Luftsicherheitsbehörde für die Dauer des Fluges, mindestens jedoch für 48 Stunden zur Verfügung gestellt werden können.

    Auch für diese Maßnahme hat das LBA nun ein Muster Identitätsprüfung zur Verfügung gestellt.

  1. Anlage Liste Unterauftragnehmer
  2. Kapitel 6 des LFSP erfordert Ausführungen zum Thema „Einsatz von Unterauftragnehmern“. Um den Einsatz der Unternehmen zu dokumentieren, ist es notwendig eine entsprechende Liste vorzuhalten und diese auch als Anlage dem LFSP beizufügen.

    Das LBA hat ein Formular Anlage Liste Unterauftragnehmer erarbeitet und zum Download zur Verfügung gestellt.

  1. Muster Dokumentation Sonderkontrollverfahren
  2. Ziffer 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 erlaubt sogenannte andere geeignete Kontrollverfahren (Sonderkontrollverfahren). Diese sind genehmigungspflichtig und entsprechend zu dokumentieren.

    Das LBA hat daher ein Muster Dokumentation Sonderkontrollverfahren zur Verfügung gestellt.

  1. Anforderungen S SH-Flächen
  2. Es werden auch in Deutschland zunehmend Sprengstoffspürhunde zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt. An die Zulassung und den Einsatz der Teams sind hohe Anforderungen geknüpft. Daher hat das LBA noch einmal in einem Dokument Anforderungen S SH-Flächen zusammengefasst, wie die Anforderungen an die sogenannte Absuchfläche (SSH-Fläche) aussehen.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

SCSC goes „Down Under“

Es ist uns eine Freude, das neueste Mitglied im Team der SCSC International GmbH vorstellen zu dürfen. Wir heißen Herrn Robert Salzwedel herzlich willkommen. Herr Salzwedel wird mit sofortiger Wirkung unsere Repräsentanz in Melbourne, Australien leiten.

Bereits seit vielen Jahren ist Herr Salzwedel international für sein umfangreiches Knowhow im Bereich der Luftsicherheit bekannt und geschätzt. Er ist nicht nur als EU-Security Validator tätig, sondern hat auch erfolgreich den AVSEC PM Kurs der ICAO abgeschlossen.

Herr Robert Salzwedel wird als Consultant, ACC3-Validator und Ausbilder für die SCSC International GmbH tätig sein.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.

Neue LBA-Formulare bei den „Reglementierten Beauftragten“

Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit heutigen Datum in der Rubrik „Reglementierter Beauftragter“ auf seiner Homepage eine News zum Thema Übermittlung von LFSP und Änderungsanträgen veröffentlicht.

Per sofort können Sie das Luftfracht-Sicherheitsprogramm (LFSP), dessen Anlagen, sowie auch Änderungsanträge ausschließlich in elektronischer Form an das LBA übermitteln.

Entweder kann dies durch Übermittlung einer Mail an regB@lba.de oder durch Übersendung eines Datenträgers geschehen.

Das LBA weist ausdrücklich darauf hin, dass für Programm, Anhänge und ggf. Niederlassungsblätter jeweils eigene Dateien zu verwenden sind.

Postalisch müssen allerdings weiterhin folgende Dokumente an das Referat S3 im Original übermittelt werden:

  • Verpflichtungserklärung gem. Anlage 6-A des Anhangs der VO(EU) 2015/1998
  • Vollmachten für externe Berater

Das LBA hat zudem zwei neue Formulare auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt:

  • Antrag auf Zulassung regB
  • Antrag auf Änderung regB

Diese Dokumente sind unter folgendem Link zu finden: Reglementierter Beauftragter: Dokumente und Formulare

Die Anträge können elektronisch oder auch per Post an das LBA übermittelt werden.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Update zum Thema „Anwesenheitspflicht der/s Sicherheitsbeauftragten“

In unserem letzten Newsletter vom 28.07.2017 haben wir u.a. darüber informiert, dass der Sicherheitsbeauftragte/die Sicherheitsbeauftragte beim bekannten Versender von Luftfracht nicht mehr zwingend anwesend sein muss, wenn Luftfracht abgefertigt wird. Auch längerfristige Abwesenheiten, so das LBA, seien irrelevant.

Zwischenzeitlich hat uns das LBA erneut kontaktiert und diese Aussage revidiert. Auch wenn der Satz

  • „Luftfracht wird ausschließlich sicher übergeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertreter anwesend ist, bzw. in angemessener Zeit in der Betriebsstätte sein kann.“

in der aktuellen Version (5.0) des Muster-bVSP gestrichen wurde, sind die Auditoren der Behörde weiterhin angehalten zu prüfen, ob ein Sicherheitsbeauftragter/eine Sicherheitsbeauftragte oder eine Stellvertretung vor Ort ist, bzw. in einem angemessen Zeitraum in der Betriebsstätte sein kann.

Die bislang durch das Luftfahrt-Bundesamt für Sicherheitsbeauftragte bekannter Versender aufgegebene Verpflichtung, wird durch die Streichung aus dem lediglich als Beispielsmuster zur Verfügung gestellten bVSP nicht berührt. Ob die Behörde diese Maßgabe zukünftig ändern wird, ist derzeit nicht absehbar.

Wir halten Sie natürlich über weitere Entwicklungen zu diesem Thema informiert.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Nachtrag zu unserer Newsmeldung vom 05.07.2017 – Neues bekannte Versender-Sicherheitsprogramm

Wir haben Sie bereits am 05.07.2017 darüber informiert, dass das Luftfahrt-Bundesamt das Muster-bVSP aktualisiert hat. Aktuell ist bei Revisionen die Version 5.0 zu verwenden. Die aus unserer Sicht unklaren Textpassagen haben wir zwischenzeitlich mit dem Luftfahrt-Bundesamt erörtert.

Folgender Satz wurde im Kapitel 4.1 ersatzlos gestrichen:

  • „Luftfracht wird ausschließlich sicher übergeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertreter anwesend ist, bzw. in angemessener Zeit in der Betriebsstätte sein kann.“

Luftfracht darf auch dann abgefertigt werden, wenn der Sicherheitsbeauftragte krank oder im Urlaub ist. Ob es sich hier um einen Tag oder einen längeren Zeitraum handelt ist irrelevant. Ob Sie weiterhin einen stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten benennen, liegt nunmehr ausschließlich im Ermessen des bekannten Versenders. Sollte kein Stellvertreter benannt sein und der Sicherheitsbeauftragte kann diese Position nicht mehr wahrnehmen (z.B. Verlust der ZÜP, Kündigung etc.), ist das Luftfahrt-Bundesamt zu informieren und der Status „bekannter Versender“ muss ruhen, bis ein neuer Sicherheitsbeauftragter geschult und benannt worden ist.

  • Auch wird hier erstmalig abgefragt, wie Sendungen mit der Frankatur EXW und FCA abgewickelt werden. Den Sinn dieser Maßnahme werden wir beim LBA erfragen und Sie entsprechend informieren.

Hier hat das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt, dass der Versender teilweise keine Informationen über den Versandweg erhält und die Ware lediglich bereitstellen (EXW) oder auf das Transportmittel verladen (FCA) muss. Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass nur bei vorliegenden Informationen über den Versandweg „Luftfracht“ der bekannte Versender jedoch die Identifizierung der Fracht als Luftfracht in seiner Betriebsstätte vornehmen und diese durch Sicherheitskontrollen vor unbefugtem Eingriff und Manipulation schützen kann.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.