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BREXIT

Während die Regierung in UK ihre Industrie auf die verschiedenen Austrittsszenarien vorbereitet, sind die Szenarien für die Unternehmen in „Rest-Europa“ noch nicht abschließend zu bewerten. Die EU-Kommission geht noch immer von einem „Brexit-Deal“ aus, der auch das Thema Luftsicherheit inkludiert.

Sollten Sie aktuell sichere Lieferketten von oder nach UK betreiben, ist es jetzt dringend geboten, die verschiedenen Möglichkeiten zu prüfen bzw. Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Hier finden Sie das Schreiben der Regierung in London an die Beteiligten in der Luftverkehrswirtschaft.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

LuftSiSchulV – Luftsicherheit-Schulungsverordnung

Auch die Schulungsverordnung muss dringend einer Revision zugeführt werden. Aber auch hier ist es den beteiligten Ministerien noch nicht gelungen einen Entwurf den Verbänden zur Verfügung zu stellen. Daher bleibt es aktuell nur bei Spekulationen über den Inhalt einer geänderten Schulungsverordnung. Es gilt aber als sicher, dass der Gesetzgeber von seinem Spielraum bei der Wiederholungsschulungen Gebrauch machen wird, um die in vielen Fällen gültige Frist von 5 Jahren zu reduzieren.

Auch das sogenannte Modulsystem (aktuell in der Version 3.1 vom 12.05.2016) muss überarbeitet werden, da es nicht mehr mit der aktuellen EU-Verordnung übereinstimmt. Die verschiedenen Verbände haben bereits ihre aktive Mitarbeit bei der Überarbeitung des Modulsystems angeboten, dieses wurde aber von den Ministerien wiederholt abgelehnt. Erst nachdem alle Behörden und Ministerien abschließend über das neue Modulsystem entschieden haben, sollen die Beteiligten, also Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und Stellen (Beteiligte der sicheren Lieferkette) involviert werden.

Wir gehen davon aus, dass bestehende Schulungen einen Bestandsschutz haben werden, daher sollten Sie überprüfen, eventuell anstehende Schulungen etwas vorzuziehen, um die Übergangszeit, bis die neuen Inhalte geschult werden können, abzudecken und Sie nicht kurzfristig ohne Sicherheitsbeauftragte/n (11.2.5) oder Personal für die Durchführung von Sicherheitskontrollen (11.2.3.9 / 11.2.3.10) ihren Status ruhen lassen müssen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass noch immer an bundeseinheitlichen Vorgaben für die Erstellung von CBT- und WBT-Schulungen (Computer based training / web based training) gearbeitet wird.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

LuftSiGebV – Luftsicherheit-Gebührenverordnung

Bereits in der Begründung zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes wurde darauf hingewiesen, dass die Gebührenverordnung in der Luftsicherheit angepasst werden muss. Der ursprünglich geplante Termin für die Einführung einer geänderten Gebührenverordnung wurde bereits nicht eingehalten. Aktuell ist nicht absehbar, wann genau die neue Gebührenverordnung in Kraft treten wird. Auch wird um die genauen Inhalte, und damit um die Gebührenhöhe, zwischen den beteiligten Ministerien gerungen. Es scheint aber sicher, dass die Kosten für die Zulassung der beteiligten der Sicheren Lieferketten steigen, bzw. erstmalig erhoben werden. Neben den Kosten für die Zulassung sollen auch die Überwachungsmaßnahmen in Zukunft von den Beteiligten, also den zugelassenen Unternehmen, getragen werden.

Ob unter die Überwachungskosten auch die Kosten für Änderungen von Sicherheitsprogrammen (Revisionen) fallen, ist anzunehmen. Daher empfehlen wir, eventuelle Änderungen der Programme möglichst zeitnah an die zulassende Stelle zu übermitteln, um eventuelle Gebühren nach der Einführung der geänderten Gebührenverordnung zu vermeiden bzw. zu minimieren.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Ab sofort nur noch „geZÜPte“ Mitarbeiter einsetzen!

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass mit Inkrafttreten des geänderten Luftsicherheitsgesetzes nur noch Mitarbeiter für luftsicherheitsrelevante Tätigkeiten eingesetzt werden dürfen, die erfolgreich eine Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) durchlaufen haben.

Die in der Vergangenheit genutzte „beschäftigungsbezogene Überprüfung“ reicht seit dem 04.03.2018 nicht mehr aus!

Sollte ein Mitarbeiter eine Schulung nach 11.2.3.9/11.2.3.10 oder 11.2.7 erfolgreich vor diesem Stichtag auf Basis der beschäftigungsbezogenen Überprüfung absolviert haben, ist jetzt trotzdem eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG für den unbegleiteten Zugang bzw. die unbegleitete Tätigkeit im luftsicherheitsrelevanten Bereich und/oder für luftsicherheitsrelevante Tätigkeiten notwendig.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer ZÜP gilt auch für Personal, das bereits vor dem 29.04.2010 im luftsicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt wurde (sog. Bestandspersonal).

Aktuell kommt es noch immer zu verlängerten Bearbeitungszeiten bei einigen Landesluftsicherheitsbehörden. Vor diesem Hintergrund möchten wir auf § 5 (2) der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) hinweisen. Demnach sind bereits „geZÜPte“ Personen auch nach Ablauf ihrer Überprüfung zuverlässig, wenn der Wiederholungsantrag mindestens 3 Monate vor Ablauf der Zuverlässigkeit beantragt wurden.

Somit kann verhindert werden, dass bei bereits „geZÜPtem“ Personal die Zuverlässigkeit verloren geht, weil die zuständigen Landesluftsicherheitsbehörden überlastet sind. Bitte informieren Sie ggfls. Ihre Personalabteilung über diesen Umstand.

Behördlich zugelassene Transporteure

Ebenfalls mit dem 04.03.2018 ist die Übergangsfrist für die Nutzung in Deutschland ansässiger Transporteure mittels Verpflichtungserklärung abgelaufen. Somit dürfen nur noch behördlich zugelassene Transporteure für den Transport sicherer Luftfracht eingesetzt werden.

Die Liste finden Sie unter folgendem Link: Zugelassende Transporteure

Neues LFSP-Muster

Mittlerweile hat das LBA seinen Fehler korrigiert und das aktuelle Muster-Sicherheitsprogramm von „LFSP2016“ in „LFSP_2018“ umbenannt.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass reglementierte Beauftragte bei Revisionen das jetzt aktuelle Programm zu nutzen haben.

Mit Blick auf die anstehende Novellierung der Luftsicherheits-Gebührenverordnung empfiehlt es sich, schon jetzt das neue Programm zu nutzen. Wir gehen davon aus, dass in Zukunft Revisionen des Sicherheitsprogrammes kostenpflichtig werden. Somit kann das aktuelle Muster-Sicherheitsprogramm eventuell anfallende Kosten durch Revisionen verhindern bzw. minimieren.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.