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LFSP – Luftfracht-Sicherheitsprogramm für reglementierte Beauftragte

Wir möchten darauf hinweisen, dass das LBA bereits im Februar ein neues Muster-Luftfracht-Sicherheitsprogramm für reglementierte Beauftragte veröffentlicht hat.

Auch hier gilt, dass bei Revisionen das aktuelle Muster LFSP zu nutzen ist, bzw. die Inhalte des Musters abgedeckt sein müssen.

Besonderes Augenmerk sollten reglementierte Beauftragte auf das Thema Unterauftragnehmer legen. Hier fordert das Luftfahrt-Bundesamt seit einiger Zeit eine detaillierte Auflistung der für die verschiedenen Prozesse zum Einsatz kommenden Unternehmen.

Hierzu hat die Behörde eine Excel-Liste erstellt, welche Sie hier als Anlage Liste Unterauftragnehmer zum Download finden.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Neue Website des LBA

Das Luftfahrt-Bundesamt hat seine Internetpräsenz komplett überarbeitet und einen neuen Anstrich verpasst.

Bitte nehmen Sie sich etwas Zeit und machen Sie sich mit der neuen Struktur der Homepage des LBA vertraut.

Die bekannte Internetadresse blieb natürlich unverändert: www.lba.de

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Sonderkontrollverfahren unter Nutzung von Sprengstoffspurendetektoren (ETD) wird zum 30.06.2019 eingestellt

Reglementierte Beauftragte hatten in der Vergangenheit die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Sendungen unter Nutzung des Sonderkontrollverfahrens nach Kapitel 6.2.1.6 der DVO (EU) 2015/1998 mit Hilfe von ETD-Geräten nur an der Außenseite einer Sendung zu sichern.

Dieses Verfahren entspricht nach einer internen Überprüfung des LBA nicht den gesetzlichen Vorschriften des Sonderkontrollverfahrens und wird daher zum 30.06.2019 eingestellt.

Das LBA empfiehlt betroffenen Versendern den Status des Bekannten Versender zu beantragen.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23.01.2019

Diese Durchführungsverordnung gibt Änderungen in der Ihnen bekannten Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bekannt.

Die Verordnung tritt am 01.Februar 2019 in Kraft. Einige Korrekturen gelten jedoch erst ab dem 31.12.2020, hierzu gehören u.a. Änderungen im Bereich der Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Auf dieses Thema gehen wir im Weiteren detaillierter ein.

Das Kapitel 11 der DVO (EU) 2015/1998 wurde beim Thema 11.1 Einstellung komplett überarbeitet:

Es werden die Begrifflichkeiten
a) „erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung“ und
b) „normale Zuverlässigkeitsüberprüfung“ eingeführt.
Die beschäftigungsbezogene Überprüfung ist nicht mehr genannt (diese Form der Überprüfung ist für alle Beteiligten der sicheren Lieferkette in Deutschland seit Inkrafttreten des neuen Luftsicherheitsgesetzes ohnehin nicht mehr erlaubt).

Den Umfang der jeweiligen Zuverlässigkeitsüberprüfung entnehmen Sie bitte direkt dem Verordnungstext.

Hervorheben möchten wir, dass nun nicht mehr von einer „Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse … und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre … “ gesprochen wird, sondern das ausdrücklich eine Prüfung erforderlich ist.

Hier wird es auch in Deutschland zu einer entsprechenden Anpassung durch die für die ZÜP’s verantwortlichen Landes-Luftsicherheitsbehörden kommen, da die Prüfung der Beschäftigungsverhältnisse derzeit nicht durchgeführt wird.

Zusätzlich gibt es eine neue Vorgabe bezüglich der zeitlichen Gültigkeit von Zuverlässigkeitsüberprüfungen.

Die Änderungsverordnung gibt hier in Kapitel 11.1.7 zwei Möglichkeiten vor:

  • Es wird ein Mechanismus etabliert, der sicherstellt, dass die zuständige Behörde, der Betreiber oder ausstellende Stelle über jedes Ereignis, das die Zuverlässigkeit der betreffenden Person beinträchtigen könnte, unverzüglich unterrichtet wird.
  • Eine Wiederholung der Überprüfung wird in regelmäßigen Abständen etabliert:
    Erweiterte ZÜP:   nach maximal 12 Monaten
    Normale ZÜP:   nach maximal 3 Jahren

Inwieweit dies in Deutschland zu einer Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) führt, bleibt abzuwarten.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass das Kapitel 11.1.2 der Änderungsverordnung vorgibt, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2020 erfolgreich absolviert werden, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2023 gültig sind.

Im Bereich der Schulungen 11.2.2/11.2.3 gibt es eine Änderung, die auch in Deutschland zu einer Modifizierung der Schulungsvorgaben führen wird:

Es geht hierbei um die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen. Hierzu gehört untern anderem auch das Thema Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

In eigener Sache

Laut Eberhard Krügler steht der Begriff Compliance für die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, regulatorischen Standards und Erfüllung weiterer, wesentlicher und in der Regel vom Unternehmen selbst gesetzter ethischer Standards und Anforderungen. In der Praxis leiden besonders kleine und mittelständige Unternehmen unter der enormen Last, welche Compliance mitbringt. Neben der Umsetzung der Regeln, ist es oftmals schwierig das grundlegende Wissen über die anzuwenden Regelungen zu erlangen. Fachliteratur ist überwiegend von Juristen rechtssicher formuliert, aber im Tagesgeschäft nur schwer anzuwenden.

Wir haben daher in den letzten Monaten verstärkt mit KMU’s gearbeitet und für besondere Compliance-Themen Fachwissen aufgebaut.

Sollten Sie also Unterstützung bei Themen wie „Geldwäsche“, „Holzverordnung“ oder „Jugendschutzgesetz“ benötigen, werden wir praxisnahe Lösungen gerne mit Ihnen entwickeln.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.