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Schulungen und COVID-19 / UPDATE

Das LBA hat heute darüber informiert, wie per sofort in Bezug auf die Gültigkeit von Schulungen im Bereich Luftsicherheit verfahren werden soll:

Für sämtliche Luftsicherheitsschulungen, die im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamts liegen, gilt per sofort:

Alle Schulungen, deren Gültigkeit am 16.03.2020 oder später regulär enden, sind per sofort für weitere 6 Monate gültig ohne dass eine erneute Schulung oder Fortbildung absolviert werden muss.

Allerdings wird auch darauf verwiesen, dass – wo immer möglich – Qualifizierungsmaßnahmen absolviert werden sollten, um die Luftsicherheit aufrechtzuerhalten.

Hier finden Sie die LBA-Originalmeldung.

Wir möchten daher noch einmal auf unsere Newsmeldung vom 16.03.2020 hinweisen, in dem wir die Möglichkeit aufgezeigt haben, dass per sofort die Auffrischungsschulung für Sicherheitsbeauftragte per Skype von der SCSC International GmbH durchgeführt werden darf.

Bleiben Sie gesund!

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Schulungen und COVID-19

Die durch die verschiedenen Behörden und Institutionen auferlegten Maßnahmen zur Verzögerung der COVID-19 Pandemie hat erheblichen Einfluss auf die Reisetätigkeiten von Unternehmen und deren Mitarbeiter. Damit Sie trotzdem die für Sie notwendige Auffrischungsschulung für Sicherheitsbeauftragte (Fortbildung nach 11.4.3 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 LuftSiSchulV) absolvieren können, haben wir mit der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vereinbart, dass diese Schulung via Skype durchgeführt werden darf.

Dies hat natürlich auch den Vorteil, dass diese Schulung zeitlich flexibel durchgeführt werden kann.

Technische Voraussetzung ist die Installation von Skype auf Ihrem Rechner sowie die Nutzung von Web-Cam und Lautsprechern.

Natürlich muss vor Beginn der Schulung ein gültiger Nachweis einer positiven Zuverlässigkeitsüberprüfung vorgelegt werden, ebenso der Nachweis einer Schulung nach 11.2.5 der DVO (EU) 2015/1998 innerhalb der letzten 5 Jahre. Die Identität der Schulungsteilnehmer wird zu Beginn der Schulung mittels Personalausweis oder Reisepass festgestellt.

Auch wenn uns die zuständige Behörde die Nutzung dieser Methode für alle Präsenz-Schulungen erlaubt hat, möchten wir uns aktuell auf diese Fortbildungsschulung konzentrieren, da hier die größte Gefahr besteht, dass Mitarbeiter/innen ihre notwendige Qualifikation als Sicherheitsbeauftrage/r verlieren können.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.

Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte

Da in der Vergangenheit der Gesetzgeber einige Unschärfen im Bereich der Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte in die Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchulV) nicht nachgebessert hat, hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Ausbilder darüber informiert, dass Fortbildungen am dem 01.01.2020 nach einem neuen Konzept durchzuführen sind. Die wichtigsten Änderungen für Sie sind:

  • Fortbildungen auf Basis des Kapitels 11.2.6 der DVO (EU) 2015/1998 (Flughafenausweis-Schulung) werden zukünftig vom LBA nicht mehr anerkannt
  • wbt/cbt-Fortbildungen für Sicherheitsbeauftragte dürfen von LBA-Ausbildern nicht mehr durchgeführt werden
  • Die 5-Jahresfrist beginnt mit dem Tag der absolvierten Fortbildung
  • LBA-Ausbilder müssen bei dieser Fortbildung einen Abschlusstest durchführen

Bitte beachten Sie, dass bei einer Überschreitung des 5-Jahres Intervalls eine komplette
(Neu)-Schulung nach 11.2.5 (34 UE) zu absolvieren ist.

Damit Sie ausreichend Möglichkeiten haben, die notwendigen Fortbildungen zu absolvieren, bieten wir Ihnen in Kiel folgende Fortbildungstermine an:

07. Februar 2020
26. März 2020
26. Mai 2020

Zusätzlich möchten wir auf die Auffrischungsschulungen unseres Kooperationspartners, dem Flughafen Düsseldorf, hinweisen. Termine für Schulungen in Düsseldorf finden Sie hier.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und wünschen Ihnen eine friedliche Weihnachtszeit.

Revision 2.0 des TSP veröffentlicht

Im Rahmen der Überarbeitungen der Sicherheitsprogramme hat das Luftfahrt-Bundesamt auch eine Revision des Programms für Transporteure vorgenommen. Ab sofort ist die Version 2.0 des TSP (Transporteur-Sicherheitsprogramms) zu nutzen.

Auch hier fällt auf, dass nicht mehr die Revisionsstände der einzelnen Kapitel aufzuführen ist. Zusätzlich wurden einige Änderungen vorgenommen. So wurden die notwendigen Angaben beim Notfallplan um den Vorgesetzten ergänzt.

Auch wurde ein Ernennungsschreiben für den Sicherheitsbeauftragten beim Transporteur eingeführt.

Die aktuelle Version des Sicherheitsprogramms und des Ernennungsschreibens finden sie hier:

Muster des Transporteur-Sicherheitsprogramms Version 2.0

Benennung Sicherheitsbeauftragter

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Revision 6 des BVSP veröffentlicht

Das Luftfahrt-Bundesamt hat auf seiner Homepage ein neues Muster des „Bekannte-Versender-Sicherheitsprogramms“ zum Download zur Verfügung gestellt. Neben einigen redaktionellen Änderungen fällt auf, dass das Inhaltsverzeichnis und damit auch die Nennung der Revisionsstände der einzelnen Kapitel weggefallen ist. Wir gehen davon aus, dass dies mit Blick auf die anstehende Revision der Luftsicherheits-Gebührenverordnung erfolgt ist. Es ist angedacht – so hört man gerüchteweise – dass in Zukunft Revisionen der Sicherheitsprogramme von der Behörde kostenpflichtig geprüft werden. Da in Zukunft das BVSP immer komplett eingereicht werden muss, umgeht man so Diskussion der Kosten für das Prüfen einzelner Kapitel.

Im Kapitel 3 – Personal wurden nun feste Vorgaben zum Einstellungsverfahren vorgegeben, welche dann durch das zugelassene Unternehmen umzusetzen sind.

Besonders möchten wir auf die Änderung beim Thema Verpackung hinweisen. Nun fordert das Luftfahrt-Bundesamt eine Fotodokumentation der Packstücke und der damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen in der Anlage zum Sicherheitsprogramm.

Im Kapitel „Kontrollen“ wurde das Thema „HRCM – High Risk Cargo and Mail“ aufgenommen. Der bekannte Versender muss nun bei Anzeichen einer erheblichen Manipulation den reglementierten Beauftragten nicht nur darauf hinweisen, dass die Sendung „unsicher“ ist, sondern hier zusätzlich darauf aufmerksam machen, dass die Sendung entweder:

  • Anzeichen erheblicher Manipulation aufweist, oder
  • anderweitig verdächtig ist, oder
  • von der zuständigen Behörde, einer Strafverfolgungs-/Vollzugbehörde oder einem Nachrichtendienst als Luftsicherheitsrisiko gemeldet wurde.

Zum Abschluss des Sicherheitsprogramms muss der im Unternehmen verantwortliche die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bestätigen.

Zudem ist jetzt eine Benennung des Sicherheitsbeauftragten und seiner Stellvertreter auf Basis eines vom LBA zur Verfügung gestellten Formulars durchzuführen.

Bitte beachten Sie, dass bei Revisionen immer die aktuelle Vorlage des LBA genutzt, bzw. die Inhalte des aktuellen Musters BVSP abgedeckt sein müssen.

Das aktuelle Muster finden Sie hier: Muster BVSP

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.