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Statusvergabe RegB aus dem Homeoffice

Die vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der pandemischen Lage eingeführte Regelung zur Vergabe des Sicherheitsstatus aus dem Homeoffice wurde erneut verlängert. Dies gilt bis zum 30.04.2021. Wir rechnen aber damit, dass diese Form der Statusvergabe auch nach diesem Datum, wenn die pandemische Lage anhält, gestattet wird.

Dies betrifft:

  • Überprüfung der Beteiligten der sicheren Lieferkette anhand der Unionsdatenbank zur Sicherheit in der Lieferkette
  • Vergabe des Sicherheitsstatus einer Luftfracht-/Luftpostsendung aufgrund belegbar durchgeführter Kontrollen und Sicherheitskontrollen

Die in ihrem Luftfrachtsicherheitsprogramm beschriebenen Verfahren und Methoden sind ansonsten weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Revalidierungen 2021

Es gibt viele Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamtes, deren Status in diesem Jahr revalidiert werden muss. Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass es empfehlenswert ist, sich frühzeitig mit dem LBA bzgl. eines Termins in Verbindung zu setzen (Richtwert 3-4 Monate vor Ablauf). Aktuell hat das LBA aufgrund der Pandemie die Möglichkeit, den Status um 3 Monate per Aktenlage zu verlängern, sollte ein Vorort-Besuch nicht möglich sein. Voraussetzung hierfür ist ein Sicherheitsprogramm in der aktuellen Fassung. Die aktuelle Version des Luftfracht-Sicherheitsprogramms finden Sie hier: Aktuelle Version des Luftfracht-Sicherheitsprogramms

Die Situation zur Personaldecke stellt sich in den LBA-Außenstellen sehr unterschiedlich dar und daher empfiehlt sich auf jeden Fall das direkte Gespräch mit dem/r für Ihr Unternehmen zuständigen Sachbearbeiter/in.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Neue Durchführungsverordnung (EU) 2021/255

Die EU-Kommission hat in ihrem Amtsblatt am 19.2.2021 die o.g. Durchführungsverordnung veröffentlicht.

Mit dieser VO werden einige wichtige Abschnitte aus der DVO (EU) 2015/1998 modifiziert bzw. auch um neue Vorgaben ergänzt.

Wir möchten darauf hinweisen, dass sich in diesem Zusammenhang auch der Durchführungsbeschluss C(2015) 8005, der vertrauliche Ergänzungen enthält, geändert hat.

Den zugelassenen Stellen (RegB, BV…) ist es jedoch möglich über die zuständige Aufsichtsbehörde (LBA) den für sie relevanten Teil anzufordern. Bitte nennen Sie hier als Stichwort: Durchführungsbeschluss der Kommission C(2021) 996 final

Nachstehend möchten wir auf einige Änderungen noch einmal im Detail hinweisen:

1. Ergänzung von drei Abschnitten im Kapitel 6.1 Sicherheitskontrollen

  • Hier geht es zum einen um die Identitätsfeststellung der anliefernden Partei, bevor eine Sendung in den Sicherheitsbereich verbracht wird und zum anderen um zusätzliche Definitionen, unter welchen Maßgaben Sendungen in Sicherheitsbereiche überführt werden dürfen.

2. AEO-Status und Beteiligte der sicheren Lieferkette

  • Für RegB’s und BV’s gibt es Ergänzungen bzgl. der An- oder auch Aberkennung des AEO-Status im Zusammenhang mit dem Status als Teilnehmer der sicheren Lieferkette.
  • Hierzu sind in Deutschland aber nach wie vor die Rahmenbedingungen zwischen den zuständigen Ministerien (Finanzen/Inneres und Verkehr) noch nicht klar formuliert. Insbesondere die gegenseitige Übermittlung von Informationen ist hier noch ein ungeklärt.

3. Ergänzungen zum Transporteur Kapitel 6.6 Schutz von Fracht und Postsendungen

  • Es werden drei Abschnitte zusätzlich aufgenommen, die die Rolle des Transporteurs in der sicheren Lieferkette und die Voraussetzungen für sein eingesetztes Personal bzw. eingesetzte Subunternehmer noch einmal genau definieren. Besonders möchten wir hier auf folgendes Hinweisen (6.6.1.4):
    Das Personal des Transporteurs, das bei der Wahrnehmung einer der in Nummer 6.6.1.3 genannten Funktionen (Anmerkung SCSC: Beförderung, Lagerung, Auslieferung) oder bei der in diesem Kapitel vorgesehenen Sicherheitskontrolle unbeaufsichtigten Zugang zu Fracht und Post hat, muss (…) eine allgemeine Schulung nach Nummer 11.2.3.9 absolviert haben. Dies gilt ab dem 01.07.2021.

4. ACC3/RA3 und KC3

  • Zu dieser Thematik gibt es zum einen COVID-19 Übergangsregelungen in Bezug auf
    die Anerkennung. Diese Regelungen gelten bis zum 30.06.2021. Zum anderen werden auch Vorgaben insbesondere in Bezug auf die erforderlichen Begleitdokumente bei Luftfrachtsendungen gemacht.

5. Ergänzungen zum Thema EU-Validierungsprüfer

6. Ergänzungen Kapitel 12 Sicherheitsausrüstungen

  • Es werden neue Fristen für den Einsatz von Geräten (X-Ray, EDS) mit bestimmten technischen Standards formuliert. Auch werden aufgrund der COVID-19 Krise noch einmal großzügigere Übergangsregelungen verfasst.

7. Änderungen bei der Nutzung von Single-View-Röntgengeräte (ab 01.01.2022)

  • Bei der Nutzung von Single-View-Röntgengeräten treten zum o.a. Datum restriktivere Vorgaben in Kraft. Details zur Durchdringung und Art der Waren, die betroffen sind, wurden im Beschluss der Kommission veröffentlicht.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

SCSC goes Europe!

Wir freuen uns darüber, dass der Airport Council International (ACI) uns in sein World Business Partner Programm aufgenommen hat.

Der ACI Europe ist der Interessenverband der europäischen Flughäfen und vertritt über 500 Flughäfen aus 46 europäischen Ländern.

Zur offiziellen Bekanntmachung gelangen Sie über folgende Links:

Twitterkanal ACI Europe

http://Linkedin-Newsmeldung ACI Europe

Übergangsfrist für „alte“ ETD-Geräte läuft aus

Sprengstoffspurendetektionsgeräte – Explosive Trace Detection Equipment (ETD-Geräte), die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden und nicht nach den Anforderungen der Anlage 12-L der DVO (EU) 2015/1998 zertifiziert sind, sollten ursprünglich nur bis zum 1. Juli 2020 eingesetzt werden dürfen.

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2020/910 wurde diese Frist kurzfristig um ein Jahr verlängert. Aktuell sind aber keine Pläne bekannt, diese Fristverlängerung nochmals zu erweitern. Somit müssen Sie, wenn Sie weiterhin Kontrollen mittels ETD-Gerät durchführen wollen, diese zum 1. Juli 2021 durch ein Gerät ersetzen, welches die Anforderungen der Anlage 12-L erfüllen, zertifiziert und von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.