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Achtung Umzug

Liebe Kunden, Lieferanten und Partner,

es ist endlich soweit! Wir beziehen am 28.07.2015 unsere neuen Büroräume. Auch bekommen wir eine neue EDV- und Telefonanlage. Es kann daher durchaus möglich sein, dass wir am Tag des Umzuges und evtl. eine kurze Zeit danach nicht wie gewohnt erreichbar sind.

Sollten Sie uns nicht über unsere Festnetzleitung erreichen, nutzen Sie bitte unsere Mobil-Nummern:

Maik Schneider:    +49-160-96897785
Inken Johannsen:    +49-171-5490889
Annika Biernat:    +49-160-99769957

Ab dem 29.07.2015 können Sie uns dann auch unter unserer neuen Telefon-Nummer erreichen:

+49-4392-9148500

Unsere Fax-Nummer lautet ab dem 29.07.2015:

+49-4392-9148501

Die neue Anschrift lautet dann:

SCSC International GmbH
Schweriner Straße 20
24589 Nortorf

Wir freuen uns schon auf die neue Wirkungsstätte und stehen Ihnen dann in gewohnter Art zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr SCSC-Team

Neues Modulares Schulungssystem

Im kommenden Monat wird das neue bzw. überarbeitete modulare Schulungssystem veröffentlicht. Besonderes Augenmerk wurde auf die fehlenden Umschulungsmodule gelegt. So sind wird es zukünftig statt der ursprünglich 8 vorhandenen Umschulungsmodule, 22 (!) Umschulungsmodule geben. Beispielsweise ist dann eine Umschulung von 11.2.5. (Sicherheitsbeauftragte) auf 11.2.3.9. (Sicherheitskontrollen) problemlos möglich.

Hier erhalten Sie in einer PDF-Datei einen Überblick über die neuen Module.

Die Praxis wird zeigen, ob alle Unschärfen, Umsetzungsprobleme und Regelungslücken mit der überarbeiteten Version behoben wurden.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Behördliche Zulassung von Transporteuren in der Sicheren Lieferkette

Das LBA erwägt, eine behördliche Zulassung für Transporteure, die innerhalb der sicheren Lieferkette tätig sind, einzuführen.

Hintergrund:

Um Kundenanforderungen, die eine ausschließliche Zusammenarbeit mit reglementierten Beauftragten wünschten, gerecht werden zu können, haben sich viele Transportunternehmen unter dieses Regime gegeben und die damit zeit-und kostenaufwendigen Zulassungsvoraussetzungen getätigt.

Vom Grundsatz her ist dieser Status jedoch für Unternehmen, die ausschließlich den Transportpart innerhalb der sicheren Lieferkette abdecken, nicht erforderlich.

Das LBA weist nun anscheinend in seiner Argumentation darauf hin, dass der sogenannte „Transport-regB“ keine Sicherheitskontrolle gemäß Kapitel 6.3.2 der VO (EU) 185/2010 durchführt und somit auch keinen Status regB erwerben kann.

Das genaue Prozedere zum Entzug der bereits seit vielen Jahren bestehenden Zulassungen bei den Transporteuren ist noch nicht bekannt. Wir rechnen aber mit einer „schleichenden“ Umsetzung im Rahmen der fortlaufenden Statusprüfung. Da es rechtlich noch zu prüfen ist, ob eine bestehende Zulassung geändert bzw. entzogen werden kann, werden wohl Neuanträge, Umzüge etc. genutzt, um die (Neu-)Zulassung zu verneinen.

Auch die Einführung eines neuen behördlich kontrollierten Status für Transporteure inklusive einer Datenbank (analog dem Vorgehen z.B. in Dänemark) ist zeitlich noch nicht kommuniziert. Es kann daher durchaus sein, dass Unternehmen der Status regB entzogen wird, ohne das die neue Datenbank und das dazugehörige Zulassungsverfahren bereits umgesetzt sind.

Die Auswirkungen für die betroffenen Firmen bei einem Entzug des Status sind nicht unerheblich, zumal wenn der Kunde weiterhin nur eine Zusammenarbeit mit einem behördlich anerkannten Unternehmen präferiert.

Der Bundesverband Luftsicherheit FASAG hat das LBA darauf hingewiesen, dass viele Transporteure den Status regB als integralen Bestandteil ihrer Verträge aufrechterhalten müssen. Daher lautet der Vorschlag der FASAG, dass das LBA den betroffenen Unternehmen frühzeitig ein Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der anstehende Entzug des Status regB nicht auf Minderleistung des Unternehmens, sondern auf einer neuen Auslegung der Verordnung durch das LBA beruht. Das LBA hat zugesagt diesen Vorschlag zu prüfen.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Aussetzen des Status „Geschäftlicher Versender“ in Deutschland

Im Gegensatz zum „Bekannten Versender“ (BV) handelt es sich beim „Geschäftlichen Versender“ (GV) um keinen Status, der von einer Behörde vergeben und überwacht wird.

Ein Unternehmen, welches für das Versenden seiner Ware diesen Status wählt, musste bisher lediglich eine sogenannte „Verpflichtungserklärung-geschäftlicher Versender“ seinem reglementierten Beauftragten gegenüber unterzeichnen.

Des Weiteren waren die Erstellung eines Sicherheitsprogrammes und das Vorhandensein eines Sicherheitsbeauftragten notwendig, um die Anforderungen des Status GV zu erfüllen.

Dieser Status erlaubte es dann, dass Ware, die von einem GV mit Hilfe des anerkennenden regB an Bord eines Frachtflugzeuges verbracht wurde, keine weitere Kontrolle durchlaufen musste.

Der Status gilt allerdings ausschließlich für die Nutzung von sogenannten Nur-Frachtflugzeugen.

Insbesondere das Fehlen einer behördlichen Instanz zur Überprüfung der im Sicherheitsprogramm beschriebenen Prozesse, führte in der Vergangenheit dazu, dass andere europäische Mitgliedsstaaten die

Anwendung dieses Status in ihren nationalen Umsetzungsvorgaben der VO (EG) Nr. 300/2008 i.V. mit VO (EU) 185/2010 untersagten.

Eine aktuelle Beurteilung des Status Geschäftlicher Versender durch das Bundesverkehrsministerium in Zusammenarbeit mit dem Luftfahrt-Bundesamt hat nunmehr zu der Entscheidung geführt, dass dieser Status in naher Zukunft auch in Deutschland nicht mehr angewendet werden darf.

Als Umsetzungsdatum scheint sich der 1. April 2016 herauszukristallisieren.

Das heißt, eine Verladung von Fracht mit dem Sicherheitsstatus „SCO“ ist dann auch in Deutschland nicht mehr möglich.

Die derzeit noch mit dem Status GV arbeitenden Unternehmen (22 regB haben aktuell 38 GV anerkannt) werden vom LBA zeitnah informiert, damit frühzeitig alternative Lösungen implementiert werden können.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Hinweis zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Da für viele Unternehmen die wiederholte Überprüfung der Mitarbeiter nach § 7 LuftSiG ansteht, ist bei den Landesluftsicherheitsbehörden mit einem vermehrten Antragsaufkommen zu rechnen. Dies kann dazu führen, dass die Überprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist von 1 Monat (§ 4 Abs. LuftSiZÜV) nicht abgeschlossen ist. 

Wir empfehlen daher die Antragstellung 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit, da in diesem Fall § 5 Abs. 2 der LuftSiZÜV (Luftsicherheits-

Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung) greift. ( … hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig).

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.