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LBA – Neue Anleitung zur Erstellung eines Luftfracht-Sicherheitsprogramms

Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit Datum vom 08.02.2016 auf seiner Homepage eine neue Anleitung zur Erstellung eines Luftfracht-Sicherheitsprogramms (LFSP) zur Verfügung gestellt.

Wir gehen davon aus, dass diese Version bei Neuzulassungen und bei erforderlichen Revisionen anzuwenden ist.

Unter dem folgenden Link kann die aktuelle Version abgerufen werden:

LBA – Neue Anleitung zur Erstellung eines Luftfracht-Sicherheitsprogramms

Bitte beachten Sie auch die Bereitstellung eines aktualisierten Formulars zur Durchführung der beschäftigungsbezogenen Überprüfung.

Ebenso wurde die Transporteurserklärung an die DVO (EU) 2015/1998 angepasst.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

LBA – Neues Muster des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms (Revision 4)

Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit Datum vom 01.02.2016 auf seiner Homepage ein neues Muster des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms zur Verfügung gestellt.

Es handelt sich hierbei um die Revision 4.

Wir gehen davon aus, dass diese Version bei Neuzulassungen und bei erforderlichen Revisionen anzuwenden ist.

Unter dem folgenden Link kann die aktuelle Version abgerufen werden:

Neues Muster des bekannte Versender-Sicherheitsprogramms (Revision 4)

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Aufhebung der DVO (EU) Nr. 185 / 2010 durch DVO (EU) 2015 / 1998 zum 01.02.2016

Die Verordnung (EU) Nr. 185 / 2010 wird zum 01. Februar 2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 2015 / 1998 ersetzt.

In den letzten Jahren wurde die DVO (EU) 185 / 2010 zwanzigmal geändert. Daher hat die Europäische Kommission beschlossen, die bisherige Verordnung durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen, der alle Änderungen konsolidiert.

Ziel ist es, dadurch eine größere Klarheit und Rechtssicherheit zu erlangen.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Aktuelles zur Luftfrachtsicherheit

1. Aussetzung Bennenung von Geschäftlichen Versendern

Das Luftfahrt-Bundesamt hat aktuell mitgeteilt, dass es ab 1. April 2016 eine strengere Maßnahme zum Thema Anerkennung Geschäftlicher Versender in Deutschland geben wird: In der Bundesrepublik Deutschland ansässige reglementierte Beauftragte werden dann nicht mehr die Möglichkeit haben, sogenannte Geschäftliche Versender gem. Kap.6.5.1 der VO (EU) Nr. 185/2010 zu benennen.

Dies bedeutet in der Konsequenz, dass es ab 1. April 2016 nicht mehr möglich ist, in der Bundesrepublik Sendungen in ein Flugzeug zu verladen, die allein den Sicherheitsstatus „SCO“, das heißt sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, haben.

Zusätzlich weißt das LBA daraufhin, dass die Regelung der Nummer 6.2.1 (f) des Kommissionsbeschlusses K(2010)774 von der Maßnahme unberührt bleibt.

2. Beschäftigungsbezogene Überprüfung

Viele Firmen nutzen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter die sogenannte beschäftigungsbezogene Überprüfung (BÜ).

Das LBA weißt aktuell daraufhin, dass bei Überprüfungen, die ab dem 12.02.2013 erstellt wurden, für die Darstellung des Datums der Beschäftigungsverhältnisse sowie Aus- u. Weiterbildungen der letzten 5 Jahre unbedingt das Format TTMMJJ zu wählen ist.

Sollte man bei der Durchführung der BÜ ein eigenes Formular verwendet haben, das nicht dieser Vorgabe entspricht, so müssen diese Dokumente nachgebessert werden, da sie bei einer Überprüfung durch das LBA nicht anerkannt werden.

Das LBA empfiehlt daher, auf das Musterformular „Beschäftigungsbezogene Überprüfung“ auf der Homepage des LBA zurückzugreifen. Unter diesem Link finden Sie das betreffende Dokument.

3. Antrag auf behördliche Zulassung zum bekannten Versender

Wir möchten darauf hinweisen, dass das LBA auf seiner Homepage im Bereich der Download-Dokumente für die Bekannten Versender ein modifiziertes Antragsformular für die Zulassung zum BV hinterlegt hat.

Dieses ist ebenfalls zu verwenden, wenn die Zulassung durch einen neuen Betriebsstandort erweitert werden soll. Unter diesem Link finden Sie das betreffende Dokument.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Sicherheitskontrollen Transporteur

Das Luftfahrt-Bundesamt hat seine Auslegung zum Thema Sicherheitskontrollen (siehe News von 07.11.2014) teilweise revidiert. Für Fahrer gilt ab sofort, dass eine Schulung nach 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 ausreichend ist, wenn der Fahrer ausschließlich Tätigkeiten durchführt, die in der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E des Anhangs der VO (EU) 185/2010 aufgeführt sind. Dies beinhaltet nun auch das Sichern des Laderaums mittels Plombe oder Schloss. Sobald aber andere Tätigkeiten nach den Nummern 6.3.2. oder 6.4.2. des Anhangs der VO (EU) 185/2010 im Auftrag eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders durchgeführt werden, muss der Fahrer eine Schulung nach 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 absolviert haben.

Einsatz von Transporteuren für andere Aufgaben

Das Luftfahrt-Bundesamt weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Transporteure ausschließlich den Transport und den in diesem Zusammenhang stehen Schutz von Sendungen durchführen können. Weitergehende Prozesse, wie die Annahme und die Kontrolle der Integrität der Sendungen nach Anlieferung dürfen nur von reglementierten Beauftragten durchgeführt werden.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.