News

Modulares Schulungssytem

Durch das Bundesministerium des Innern wurde jetzt die Version 3.1 des Modulsystems für Luftsicherheitsschulungen veröffentlicht. Folgende Anpassungen wurden vorgenommen:

  • Bei einigen Schulungsinhalten des Spezialmoduls 20 ist zurzeit die Bezeichnung „von 11.2.3.6 nach 11.2.3.6 mF“ hinterlegt, wodurch ein Umschulungsmodul suggeriert wird;  bei korrekter Anwendung des Modulsystems wird das Spezialmodul 20 dadurch nicht vollumfänglich gefiltert. Die Bezeichnung wurde daher in „11.2.3.6 mF“ für alle Schulungsinhalte des Spezialmoduls 20 korrigiert.
  • Die jeweilige Fußzeile der Registerblätter „Vorblatt, Übersicht und Grundmodul“ wurde von „Version 3 (März 2014)“ in „Version 3.1 – 9. Mai 2016 “ angepasst.
  • In Abschnitt 3.2 des Handbuches wurde darüber hinaus ein Schreibfehler korrigiert. Richtig muss es lauten: „Wird eine Schulung nach Kapitel 11.2.5 absolviert, beinhaltet diese gleichzeitig eine Schulung […]  gemäß Kapitel 11.2.3.10, sofern das Spezialmodul 18 Schulungsinhalt ist.“ (Version 3 verweist fälschlicherweise auf Spezialmodul 10).

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

LBA – Neues „bekannte Versender-Sicherheitsprogramm“ – bVSP

Nachdem zum 01.02.2016 das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Revision 4 des bVSP veröffentlicht hat, steht seit heute die Version 4.1 auf der Internetseite des LBA zum Download zur Verfügung. Das Dokument wurde vom LBA auf den 22.04.2016 datiert. Somit war die Version 4 für ganze 11 Wochen aktuell.

Neben einigen redaktionellen Änderungen, besonders im Kapitel 5 (Personal) ist jetzt im Kapitel 6 (Frachtabwicklung) eine Beschreibung des Identifikationsprozesses der Luftfracht vom Eingang der Information (Auftragseingang) bis zur Übergabe an den regB gefordert.

Die Vorgaben des LBA im Einzelnen:

6.1 IDENTIFIZIERBARKEIT VON FRACHT/POST ALS LUFTFRACHT/LUFTPOST

Beschreiben Sie detailliert den Identifikationsprozess vom Eingang der Information (Auftragseingang) bis zur Identifikation als Luftfracht in Ihrer Betriebsstätte. Geben Sie in diesem Zusammenhang auch an, von wem die Luftfracht als solche identifiziert wird und wo sie sich zu diesem Zeitpunkt befindet.

Beziehen Sie sich hierbei auf:

  • Auftragseingang/Vertrieb
  • Fertigung/Produktion (z.B. auf Lager, auftragsbezogen oder beides)
  • Verpackung
  • Lager
  • Versandbereich

Beschreiben Sie ausführlich den Bestellprozess bei von Ihnen nicht selbst produzierten Artikeln (z.B. Handelsware, Zulieferteile), die für einen späteren Luftfrachtversand konkret vor-gesehen sind.

(Anmerkung: Es ist unbedingt sicherzustellen, dass bei Konfektionierung und Verpackung die Einzelartikel nicht als Luftfracht zu identifizieren sind, bis sie zur Erfüllung einer Bestellung ausgewählt werden).

Bitte stellen Sie dar, welche am oben dargestellten Identifikationsprozess aktiv beteiligte Personen (z.B. Vertrieb, Produktion, Verpackung, Lager, Versand) den Erfordernissen entsprechend überprüft und geschult sind.

Beschreiben Sie ausführlich Ihre unternehmensspezifischen Maßnahmen, mit welchen identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation ab diesem Zeitpunkt geschützt wird. Dazu gehört eine Beschreibung der baulichen Maßnahmen, der organisatorischen Abläufe und/oder des Informationsflusses bzw. der Informationsreglementierung.

Zusätzlich steht im Kapitel 6.5 (Kontrollen) folgender Hinweis:

Fracht, die mit sogenannten Expressdienstleistern (KEP) befördert werden soll, ist wie sichere Luftfracht zu behandeln, die mit „klassischen“ Luftfrachtspediteuren befördert werden soll. Wurden bei diesen Sendungen keine Sicherheitskontrollen durchgeführt, sind diese als „unsicher“ zu kennzeichnen.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Islamistische Radikalisierung von Mitarbeitern

Islamismus bedeutet nicht automatisch Extremismus oder Terrorismus! Durch die zunehmende Verlagerung der Verantwortung auf die Teilnehmer der sicheren Lieferkette (z.B. durch die beschäftigungsbezogene Überprüfung nach Nr. 11.1.4 des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/1998) sind viele Unternehmen mit dem Umgang sich radikalisierender Mitarbeiter überfordert. Wir empfehlen hier den Leitfaden des ASW Bundesverband, der hier zum Download bereitsteht.

Zusätzlich empfehlen wir einen engen Kontakt mit der lokal zuständigen Verfassungsschutzbehörde. Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Verfassungsschutzbehörde finden Sie hier.

Diese Behörden stehen Ihnen bei Verdachtsfällen hilfreich zur Seite und können notfalls Maßnahmen, wie eine Gefährderansprache, einleiten.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

LBA – Schulungen bzw. Umschulungen

In den letzten Wochen wurden wir vermehrt zum Thema Umschulungen bzw. Gültigkeit der Schulungen bei Fahrern kontaktiert. Wir möchten an folgendem Beispiel die aktuelle Auslegung des LBA zu diesem Thema verdeutlichen:

Eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 der DVO (EU) 2015/1998 wurde im Februar 2014 absolviert. Da später auch eine Schulung nach 11.2.3.10 notwendig wurde, erfolgte im Mai 2016 eine Umschulung gem. Modulsystem auf 11.2.3.10.

Unabhängig von der Umschulung muss die Schulung nach 11.2.3.9 dann im Februar 2019 wiederholt werden (Auffrischungsschulungen sind aktuell hierfür nicht vorgesehen). Die Qualifikation nach 11.2.3.10 bleibt unabhängig von der Gültigkeit der Schulung nach 11.2.3.9 bis Mai 2021 bestehen.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen

Wir möchten darauf hinweisen, dass im Ausland erworbene Qualifikationen (z.B. Online-Schulung nach 11.2.3.9) nur dann vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, wenn die Schulung zusätzlich bei einem im europäischen Ausland registrierten Beteiligten der sicheren Lieferkette (z.B. reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender) unter Einhaltung der dortigen Vorgaben für Luftsicherheitsschulungen (inkl. Identitätsprüfung und erfolgreicher Lernerfolgskontrolle) testiert wurden.

Sollte es hieran fehlen, kann diese Schulung nicht als Kompetenznachweis anerkannt werden.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.