Heute wurde die o.a. Verordnung zur Änderung der DVO (EU) 2015/1998 veröffentlicht. Die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen im Bereich Luftfracht (Kapitel 6) möchten wir nachstehend aufzeigen:
a) Geschäftliche Versender:
Alle Anforderungen an geschäftliche Versender (in Deutschland bereits nicht mehr anwendbar) wurden gestrichen. Somit können ab dem Inkrafttreten der Verordnung auch in anderen europäischen Ländern keine Sendungen mehr von geschäftlichen Versendern abgefertigt werden. Somit entfällt auch der Status „SCO“ für Sendungen, die nur an Bord von Frachtflugzeugen transportiert werden dürfen.
Das Kapitel 6.5 der Verordnung wurde in „Zugelassene Transporteure“ umbenannt. Allerdings hat dies neue Kapitel noch keinen Inhalt. Es ist aber davon auszugehen, dass mit einer der nächsten Anpassungen Vorgaben für behördlich zugelassene Transporteure, ähnlich den anderen zugelassenen Stellen, gemacht werden.
b) HRCM:
Ein reglementierter Beauftragter, der eine Sendung aufgrund hohen Risikos zurückweist, muss sicherstellen, dass die Sendung und die Begleitunterlagen als Fracht und Post mit hohem Risiko gekennzeichnet sind, bevor die Sendung an die Person zurückgesandt wird, die die Stelle vertritt, die die Sendung übergibt. Eine solche Sendung darf nicht in ein Luftfahrzeug verladen werden, außer wenn sie von einem anderen reglementierten Beauftragten gemäß Nummer 6.7 behandelt wurde.
c) Schulungen 11.2.7 bzw. 11.2.3.9:
Ein reglementierter Beauftragter stellt sicher, dass alle Mitarbeiter gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und entsprechend dem einschlägigen Aufgabenprofil geschult werden. Für die Zwecke der Schulung gelten Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, als Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben.
d) Gleiches gilt für bekannte Versender:
alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, und alle Mitarbeiter mit unbeaufsichtigtem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen des Kapitels 11 eingestellt und haben eine Sicherheitsschulung gemäß Nummer 11.2.3.9 erhalten. Personen, die zuvor gemäß Nummer 11.2.7 geschult wurden, müssen bis spätestens 1. Januar 2023 die in Nummer 11.2.3.9 genannten Kompetenzen erwerben.
Insgesamt wurden mit dieser Verordnung 48 Änderungen umgesetzt. Zur Information können Sie die Änderungsverordnung hier herunterladen.
Sprechen Sie uns gerne bei Fragen hierzu an.