05.07.17

Neues bekannte Versender-Sicherheitsprogramm

Mit heutigem Datum (!) wurde die neueste Version des bVSP veröffentlicht. Somit sind wir jetzt bei Version 5.0 vom 13.06.2017 angelangt. Neben einigen redaktionellen Änderungen, wie z.B. der Hinweis auf Seite 2, dass Personen männlichen und weiblichen Geschlechts stets gleichermaßen gemeint sind, aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit aber nur die männliche Form verwendet wird, gibt es auch inhaltliche Anpassungen. Auch wurde der Begriff „e;Telemedienangebot“ durch „e;Homepage“ ersetzt.

Die wichtigsten Anpassungen führen wir nachstehend auf:

  • In den Rechtsgrundlagen wurde nun das LuftSiG aufgenommen. (siehe auch unsere News vom 06.03.2017)
  • In den allgemeinen Grundsätzen (Seite 3) wird darauf hingewiesen, dass der Versand auf eigene Rechnung erfolgen muss, also dass das zugelassene Unternehmen das gesamtunternehmerische Risiko trägt. (Hinweis: Hier versuchen wir eine Klarstellung durch das LBA zu erlangen. Sobald weitere Informationen hierzu vorliegen, informieren wir Sie umgehend.)
  • Auch wird darauf hingewiesen, dass die Zulassung auf maximal 5 Jahre beschränkt ist und das zugelassene Unternehmen verpflichtet sind, frühzeitig einen Antrag auf erneute Zulassung zu stellen.
  • Änderungen im Sicherheitsprogramm sind in Zukunft farblich darzustellen.
  • Die Verpflichtungserklärung (Kapitel 2) darf ab sofort nur noch der Sicherheitsbeauftragte des Unternehmens unterzeichnen.
  • Im Kapitel 3.1 sind jetzt eine Kopie des Handelsregisterauszuges bzw. des Gewerbescheins gefordert. Auch sind Kopien eventuell vorhandener AEO-Zulassungen dem Sicherheitsprogramm beizufügen. Ebenso ist das Datum der letzten zollbehördlichen Überprüfung der Betriebsstätte zu nennen.
  • Das Datum der Erstzulassung und der letzten Validierungsprüfung sind nunmehr in Kapitel 3.2 zu nennen. Dies erfolgte in der Vergangenheit in Kapitel 3.1 (Version 4.1)
  • Folgender Satz wurde im Kapitel 4.1 ersatzlos gestrichen: „Luftfracht wird ausschließlich sicher übergeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertreter anwesend ist, bzw. in angemessener Zeit in der Betriebsstätte sein kann.“
  • Eine Definition der luftsicherheitsrelevanten Bereiche (z.B. Gebäude, Lagerhalle, Käfig, Büro) in der Betriebsstätte ist nun in Kapitel 4.3 notwendig.
  • Auch muss nun in Kapitel 4.3 nicht nur erwähnt werden, wie die Reinigung des luftsicherheitsrelevanten Bereichs erfolgt, sondern auch durch wen.
  • Alarmsysteme im Unternehmen sind nun nur noch für den luftsicherheitsrelevanten Bereich darzustellen.
  • Im Kapitel 5 (Personal) sind durch das geänderte LuftSiG einige Änderungen hinzugekommen. So wird besonders auf die Frist zur Erlangung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG hingewiesen. Ab dem 04.03.2018 dürfen nur noch Personen unbegleiteten Zugang zu luftsicherheitsrelevanten Bereichen haben, die eine positive Überprüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG haben. Die beschäftigungsbezogene Überprüfung läuft zu diesem Datum aus. Dies gilt auch für Bestandspersonal (tätig bereits vor dem 29.04.2010).
  • In Kapitel 5.2. wurden nun erstmals auch computergestützte Schulungen (cbt/wbt) als zulässiges Mittel genannt.
  • Ein besonderes Augenmerk wird im Kapitel 6.1. auf die Identifizierbarkeit gelegt. So sind jetzt auch detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung und Datenspeicherung gefordert. Auch ist darzulegen, zu welchem Zeitpunkt und durch wen der Versandweg festgelegt wird.
  • Das Kapitel 6.2 wurde umbenannt: Aus „Abfertigung“ wurde „Verpackung“.
  • Erstmalig wird nun im Kapitel 6.4. ausführlich auf das Thema „KEP-Dienstleister“ eingegangen. Die Sendungen sind als „unsicher“ zu kennzeichnen, wenn sie nicht den gleichen Prozess wie sichere Luftfracht durchlaufen, die mit „klassischen“ Luftfrachtspediteuren befördert werden soll.
  • Auch wird hier erstmalig abgefragt, wie Sendungen mit der Frankatur EXW und FCA abgewickelt werden. Den Sinn dieser Maßnahme werden wir beim LBA erfragen und Sie entsprechend informieren.
  • Durch das bereits oben genannte geänderte LuftSiG ist auch die behördliche Zulassung der Transporteure im bVSP aufgenommen worden. Hier wird nun in Kapitel 6.4.2 abgefragt, welche Transporteure Sie einsetzen. Bis zum Ende der Übergangsfrist (04.03.2018) können weiterhin alle Transporteure mittels Transporteurserklärung anerkannt werden. Nach diesem Datum gilt dies nur für Transporteure, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben.
  • Um sicherzustellen, dass unsichere Sendungen einer Kontrolle zugeführt werden, muss der bekannte Versender nun nicht nur in den Begleitdokumenten den Status „unsicher“ angeben, sondern auch bereits auf dem Abholauftrag ist dies zu vermerken.

Das LBA hat aktuell keinerlei Angaben dazu gemacht, wann Sie Ihr bVSP auf die aktuelle Version umschreiben müssen, wir gehen davon aus, dass dies nur im Falle einer Revision erforderlich ist.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.