Die EU-Kommission hat in ihrem Amtsblatt am 19.2.2021 die o.g. Durchführungsverordnung veröffentlicht.
Mit dieser VO werden einige wichtige Abschnitte aus der DVO (EU) 2015/1998 modifiziert bzw. auch um neue Vorgaben ergänzt.
Wir möchten darauf hinweisen, dass sich in diesem Zusammenhang auch der Durchführungsbeschluss C(2015) 8005, der vertrauliche Ergänzungen enthält, geändert hat.
Den zugelassenen Stellen (RegB, BV…) ist es jedoch möglich über die zuständige Aufsichtsbehörde (LBA) den für sie relevanten Teil anzufordern. Bitte nennen Sie hier als Stichwort: Durchführungsbeschluss der Kommission C(2021) 996 final
Nachstehend möchten wir auf einige Änderungen noch einmal im Detail hinweisen:
1. Ergänzung von drei Abschnitten im Kapitel 6.1 Sicherheitskontrollen
- Hier geht es zum einen um die Identitätsfeststellung der anliefernden Partei, bevor eine Sendung in den Sicherheitsbereich verbracht wird und zum anderen um zusätzliche Definitionen, unter welchen Maßgaben Sendungen in Sicherheitsbereiche überführt werden dürfen.
2. AEO-Status und Beteiligte der sicheren Lieferkette
- Für RegB’s und BV’s gibt es Ergänzungen bzgl. der An- oder auch Aberkennung des AEO-Status im Zusammenhang mit dem Status als Teilnehmer der sicheren Lieferkette.
- Hierzu sind in Deutschland aber nach wie vor die Rahmenbedingungen zwischen den zuständigen Ministerien (Finanzen/Inneres und Verkehr) noch nicht klar formuliert. Insbesondere die gegenseitige Übermittlung von Informationen ist hier noch ein ungeklärt.
3. Ergänzungen zum Transporteur Kapitel 6.6 Schutz von Fracht und Postsendungen
- Es werden drei Abschnitte zusätzlich aufgenommen, die die Rolle des Transporteurs in der sicheren Lieferkette und die Voraussetzungen für sein eingesetztes Personal bzw. eingesetzte Subunternehmer noch einmal genau definieren. Besonders möchten wir hier auf folgendes Hinweisen (6.6.1.4):
Das Personal des Transporteurs, das bei der Wahrnehmung einer der in Nummer 6.6.1.3 genannten Funktionen (Anmerkung SCSC: Beförderung, Lagerung, Auslieferung) oder bei der in diesem Kapitel vorgesehenen Sicherheitskontrolle unbeaufsichtigten Zugang zu Fracht und Post hat, muss (…) eine allgemeine Schulung nach Nummer 11.2.3.9 absolviert haben. Dies gilt ab dem 01.07.2021.
4. ACC3/RA3 und KC3
- Zu dieser Thematik gibt es zum einen COVID-19 Übergangsregelungen in Bezug auf
die Anerkennung. Diese Regelungen gelten bis zum 30.06.2021. Zum anderen werden auch Vorgaben insbesondere in Bezug auf die erforderlichen Begleitdokumente bei Luftfrachtsendungen gemacht.
5. Ergänzungen zum Thema EU-Validierungsprüfer
6. Ergänzungen Kapitel 12 Sicherheitsausrüstungen
- Es werden neue Fristen für den Einsatz von Geräten (X-Ray, EDS) mit bestimmten technischen Standards formuliert. Auch werden aufgrund der COVID-19 Krise noch einmal großzügigere Übergangsregelungen verfasst.
7. Änderungen bei der Nutzung von Single-View-Röntgengeräte (ab 01.01.2022)
- Bei der Nutzung von Single-View-Röntgengeräten treten zum o.a. Datum restriktivere Vorgaben in Kraft. Details zur Durchdringung und Art der Waren, die betroffen sind, wurden im Beschluss der Kommission veröffentlicht.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.