News

Aussetzen des Status “Geschäftlicher Versender” in Deutschland

Im Gegensatz zum “Bekannten Versender” (BV) handelt es sich beim “Geschäftlichen Versender” (GV) um keinen Status, der von einer Behörde vergeben und überwacht wird.

Ein Unternehmen, welches für das Versenden seiner Ware diesen Status wählt, musste bisher lediglich eine sogenannte “Verpflichtungserklärung-geschäftlicher Versender” seinem reglementierten Beauftragten gegenüber unterzeichnen.

Des Weiteren waren die Erstellung eines Sicherheitsprogrammes und das Vorhandensein eines Sicherheitsbeauftragten notwendig, um die Anforderungen des Status GV zu erfüllen.

Dieser Status erlaubte es dann, dass Ware, die von einem GV mit Hilfe des anerkennenden regB an Bord eines Frachtflugzeuges verbracht wurde, keine weitere Kontrolle durchlaufen musste.

Der Status gilt allerdings ausschließlich für die Nutzung von sogenannten Nur-Frachtflugzeugen.

Insbesondere das Fehlen einer behördlichen Instanz zur Überprüfung der im Sicherheitsprogramm beschriebenen Prozesse, führte in der Vergangenheit dazu, dass andere europäische Mitgliedsstaaten die

Anwendung dieses Status in ihren nationalen Umsetzungsvorgaben der VO (EG) Nr. 300/2008 i.V. mit VO (EU) 185/2010 untersagten.

Eine aktuelle Beurteilung des Status Geschäftlicher Versender durch das Bundesverkehrsministerium in Zusammenarbeit mit dem Luftfahrt-Bundesamt hat nunmehr zu der Entscheidung geführt, dass dieser Status in naher Zukunft auch in Deutschland nicht mehr angewendet werden darf.

Als Umsetzungsdatum scheint sich der 1. April 2016 herauszukristallisieren.

Das heißt, eine Verladung von Fracht mit dem Sicherheitsstatus “SCO” ist dann auch in Deutschland nicht mehr möglich.

Die derzeit noch mit dem Status GV arbeitenden Unternehmen (22 regB haben aktuell 38 GV anerkannt) werden vom LBA zeitnah informiert, damit frühzeitig alternative Lösungen implementiert werden können.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Hinweis zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Da für viele Unternehmen die wiederholte Überprüfung der Mitarbeiter nach § 7 LuftSiG ansteht, ist bei den Landesluftsicherheitsbehörden mit einem vermehrten Antragsaufkommen zu rechnen. Dies kann dazu führen, dass die Überprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist von 1 Monat (§ 4 Abs. LuftSiZÜV) nicht abgeschlossen ist. 

Wir empfehlen daher die Antragstellung 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit, da in diesem Fall § 5 Abs. 2 der LuftSiZÜV (Luftsicherheits-

Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung) greift. ( … hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig).

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

KEP-Dienstleister und sichere Luftfracht

Das Luftfahrt-Bundesamt hat auf seiner Homepage folgende News veröffentlicht:

Ist sichere Luftfracht die mit sogenannten Expressdienstleistern befördert werden soll, anders zu behandeln, als sichere Luftfracht, die mit “klassischen” Luftfrachtspediteuren befördert werden soll?

Nein, sofern die Luftfracht gemäß den Vorgaben aus 6.4.2.1 der VO (EU) Nr. 185/2010 behandelt wurde und an einen reglementierten Beauftragten übergeben werden soll. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Expressdienstleister oder einen klassischen Luftfrachtspediteur handelt. Liegen Gründe vor, dass bei einer Sendung, keine Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden oder die Sendung ihren Ursprung nicht beim bekannten Versender hat, dann muss der bekannte Versender den reglementierten Beauftragten unmissverständlich auf diesen Umstand hinweisen, damit Nummer 6.3.2.3 der VO ((EU) Nr.185/2010 Anwendung finden kann.

Anmerkung der SCSC: Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass in vielen Unternehmen Sendungen für KEP-Dienstleistern auch in Teilen des Unternehmens vor- und aufbereitet werden, in denen nicht geschulte Mitarbeiter tätig sind. So versenden oftmals Vertriebsabteilungen Werbegeschenke oder R&D-Abteilungen versenden Musterbauteile. Wenn hier bereits die Luftfrachtsendung als solche zu erkennen ist, unterliegen diese Mitarbeiter den bekannten Schulungsverpflichtungen und die Räume sind entsprechend zu schützen.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Neues Passwort für den Zugang zum geschützten Bereich für reglementierte Beauftragte

Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass zum 01.04.2015 neue Passwörter für den Zugang zum geschützten Bereich der Homepage des LBA für reglementierte Beauftragte zu nutzen sind.

Die neuen Passwörter wurden bereits Ende Februar an die Sicherheitsbeauftragten per Post versandt.

Sollten Sie als reglementierter Beauftragter noch kein neues Passwort erhalten haben, kontaktieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner beim Luftfahrt-Bundesamt und fordern Sie ein neues an.

Neue Definition Sicherheitskontrollen beim “Bekannten Versender”

Das LBA hat aktuell auf seiner Homepage einen neuen Beispielkatalog zum Thema “Was sind Sicherheitskontrollen beim bekannten Versender?” veröffentlicht.

Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen gekommen ist, welche Tätigkeiten beim Bekannten Versender und beim reglementierten Lieferanten unter den Begriff Sicherheitskontrollen fallen, hatte das LBA auf seiner Homepage seit Anfang des Jahres entsprechende Regelbeispiele veröffentlicht.
Die genaue Definition des Personenkreises, der Sicherheitskontrollen durchführt, ist u.a. sehr wichtig, um dieses Personal der korrekten Schulung zuführen zu können (Kap. 11.2.3.9 der VO (EU) 185/2010 bzw. Kap.11.2.7).

Einzelne Punkte dieser Aufzählungen haben jedoch in der Wirtschaft immer wieder zu Diskussionen geführt, da z.T. der Mehrwert in Hinblick auf die Sicherheit nicht immer schlüssig zu erkennen war.
Daher hat das LBA sich entschlossen, den Tätigkeitskatalog zu modifizieren, um den Anmerkungen aus der Praxis Rechnung zu tragen.

Dabei ist, nach Vorgabe des LBA, vorrangig darauf abzustellen, ob die Tätigkeit der Person darauf abzielt, Maßnahmen im Rahmen der Luftsicherheit durchzuführen.

Sicherheitskontrollen führt bei einem bekannten Versender zum Beispiel durch, wer

  1. abschließend entscheidet, ob die Anforderungen hinsichtlich Einstellung (ZÜP/bÜ) und Schulung nach Kapitel 11 der VO (EU) Nr. 185/2010 erfüllt sind,
  2. nicht geschulte und zuverlässige Personen begleitet und dafür Sorge trägt, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat,
  1. den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweist, wenn Luftfracht unsicher versendet wird,
  2. für die Vergabe von administrativen Zugangsberechtigungen, wie beispielsweise Schlüsselausgaben, Aktivierung von Chipkarten etc., zum luftsicherheitsrelevanten Bereich verantwortlich ist,
  3. bei Fehlen von baulichen Mitteln dafür Sorge trägt, dass identifizierbare Luftfracht vor unberechtigtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist (z.B. der Mitarbeiter im Vertrieb bei bekannten Versendern, bei denen nicht bereits die Produktion ein nach luftsicherheitsrechtlichen Vorgaben geschützter Bereich ist),
  4. identifizierbare Luftfracht verpackt,
  5. den Ladebereich eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden, gemäß Nummer 6.6.1.1 der Anhangs der VO (EU) 185/2010 sichert oder überwacht.

Der Katalog des LBA ist nur beispielhaft.

Änderungen zur ursprünglichen Definition sind wie folgt:

  • Punkt 1: Es führen nicht mehr alle Personen eine Sicherheitskontrolle durch, die überprüfen, ob Mitarbeiter entsprechend geschult und zuverlässig sind, sondern nur noch die Person, die abschließend entscheidet ob die Anforderungen erfüllt sind.
  • In der Vergangenheit führten auch Personen eine Sicherheitskontrolle durch, die für die Unterzeichnung, Einhaltung und Aufbewahrung der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E verantwortlich waren. Dieser Punkt wird in der aktuellen Auflistung des LBA nicht mehr erwähnt.