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Aktuelles zur Luftfrachtsicherheit

1. Aussetzung Bennenung von Geschäftlichen Versendern

Das Luftfahrt-Bundesamt hat aktuell mitgeteilt, dass es ab 1. April 2016 eine strengere Maßnahme zum Thema Anerkennung Geschäftlicher Versender in Deutschland geben wird: In der Bundesrepublik Deutschland ansässige reglementierte Beauftragte werden dann nicht mehr die Möglichkeit haben, sogenannte Geschäftliche Versender gem. Kap.6.5.1 der VO (EU) Nr. 185/2010 zu benennen.

Dies bedeutet in der Konsequenz, dass es ab 1. April 2016 nicht mehr möglich ist, in der Bundesrepublik Sendungen in ein Flugzeug zu verladen, die allein den Sicherheitsstatus „SCO“, das heißt sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, haben.

Zusätzlich weißt das LBA daraufhin, dass die Regelung der Nummer 6.2.1 (f) des Kommissionsbeschlusses K(2010)774 von der Maßnahme unberührt bleibt.

2. Beschäftigungsbezogene Überprüfung

Viele Firmen nutzen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter die sogenannte beschäftigungsbezogene Überprüfung (BÜ).

Das LBA weißt aktuell daraufhin, dass bei Überprüfungen, die ab dem 12.02.2013 erstellt wurden, für die Darstellung des Datums der Beschäftigungsverhältnisse sowie Aus- u. Weiterbildungen der letzten 5 Jahre unbedingt das Format TTMMJJ zu wählen ist.

Sollte man bei der Durchführung der BÜ ein eigenes Formular verwendet haben, das nicht dieser Vorgabe entspricht, so müssen diese Dokumente nachgebessert werden, da sie bei einer Überprüfung durch das LBA nicht anerkannt werden.

Das LBA empfiehlt daher, auf das Musterformular „Beschäftigungsbezogene Überprüfung“ auf der Homepage des LBA zurückzugreifen. Unter diesem Link finden Sie das betreffende Dokument.

3. Antrag auf behördliche Zulassung zum bekannten Versender

Wir möchten darauf hinweisen, dass das LBA auf seiner Homepage im Bereich der Download-Dokumente für die Bekannten Versender ein modifiziertes Antragsformular für die Zulassung zum BV hinterlegt hat.

Dieses ist ebenfalls zu verwenden, wenn die Zulassung durch einen neuen Betriebsstandort erweitert werden soll. Unter diesem Link finden Sie das betreffende Dokument.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Sicherheitskontrollen Transporteur

Das Luftfahrt-Bundesamt hat seine Auslegung zum Thema Sicherheitskontrollen (siehe News von 07.11.2014) teilweise revidiert. Für Fahrer gilt ab sofort, dass eine Schulung nach 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 ausreichend ist, wenn der Fahrer ausschließlich Tätigkeiten durchführt, die in der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E des Anhangs der VO (EU) 185/2010 aufgeführt sind. Dies beinhaltet nun auch das Sichern des Laderaums mittels Plombe oder Schloss. Sobald aber andere Tätigkeiten nach den Nummern 6.3.2. oder 6.4.2. des Anhangs der VO (EU) 185/2010 im Auftrag eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders durchgeführt werden, muss der Fahrer eine Schulung nach 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 absolviert haben.

Einsatz von Transporteuren für andere Aufgaben

Das Luftfahrt-Bundesamt weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Transporteure ausschließlich den Transport und den in diesem Zusammenhang stehen Schutz von Sendungen durchführen können. Weitergehende Prozesse, wie die Annahme und die Kontrolle der Integrität der Sendungen nach Anlieferung dürfen nur von reglementierten Beauftragten durchgeführt werden.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Achtung Umzug

Liebe Kunden, Lieferanten und Partner,

es ist endlich soweit! Wir beziehen am 28.07.2015 unsere neuen Büroräume. Auch bekommen wir eine neue EDV- und Telefonanlage. Es kann daher durchaus möglich sein, dass wir am Tag des Umzuges und evtl. eine kurze Zeit danach nicht wie gewohnt erreichbar sind.

Sollten Sie uns nicht über unsere Festnetzleitung erreichen, nutzen Sie bitte unsere Mobil-Nummern:

Maik Schneider:    +49-160-96897785
Inken Johannsen:    +49-171-5490889
Annika Biernat:    +49-160-99769957

Ab dem 29.07.2015 können Sie uns dann auch unter unserer neuen Telefon-Nummer erreichen:

+49-4392-9148500

Unsere Fax-Nummer lautet ab dem 29.07.2015:

+49-4392-9148501

Die neue Anschrift lautet dann:

SCSC International GmbH
Schweriner Straße 20
24589 Nortorf

Wir freuen uns schon auf die neue Wirkungsstätte und stehen Ihnen dann in gewohnter Art zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr SCSC-Team

Neues Modulares Schulungssystem

Im kommenden Monat wird das neue bzw. überarbeitete modulare Schulungssystem veröffentlicht. Besonderes Augenmerk wurde auf die fehlenden Umschulungsmodule gelegt. So sind wird es zukünftig statt der ursprünglich 8 vorhandenen Umschulungsmodule, 22 (!) Umschulungsmodule geben. Beispielsweise ist dann eine Umschulung von 11.2.5. (Sicherheitsbeauftragte) auf 11.2.3.9. (Sicherheitskontrollen) problemlos möglich.

Hier erhalten Sie in einer PDF-Datei einen Überblick über die neuen Module.

Die Praxis wird zeigen, ob alle Unschärfen, Umsetzungsprobleme und Regelungslücken mit der überarbeiteten Version behoben wurden.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Behördliche Zulassung von Transporteuren in der Sicheren Lieferkette

Das LBA erwägt, eine behördliche Zulassung für Transporteure, die innerhalb der sicheren Lieferkette tätig sind, einzuführen.

Hintergrund:

Um Kundenanforderungen, die eine ausschließliche Zusammenarbeit mit reglementierten Beauftragten wünschten, gerecht werden zu können, haben sich viele Transportunternehmen unter dieses Regime gegeben und die damit zeit-und kostenaufwendigen Zulassungsvoraussetzungen getätigt.

Vom Grundsatz her ist dieser Status jedoch für Unternehmen, die ausschließlich den Transportpart innerhalb der sicheren Lieferkette abdecken, nicht erforderlich.

Das LBA weist nun anscheinend in seiner Argumentation darauf hin, dass der sogenannte “Transport-regB” keine Sicherheitskontrolle gemäß Kapitel 6.3.2 der VO (EU) 185/2010 durchführt und somit auch keinen Status regB erwerben kann.

Das genaue Prozedere zum Entzug der bereits seit vielen Jahren bestehenden Zulassungen bei den Transporteuren ist noch nicht bekannt. Wir rechnen aber mit einer “schleichenden” Umsetzung im Rahmen der fortlaufenden Statusprüfung. Da es rechtlich noch zu prüfen ist, ob eine bestehende Zulassung geändert bzw. entzogen werden kann, werden wohl Neuanträge, Umzüge etc. genutzt, um die (Neu-)Zulassung zu verneinen.

Auch die Einführung eines neuen behördlich kontrollierten Status für Transporteure inklusive einer Datenbank (analog dem Vorgehen z.B. in Dänemark) ist zeitlich noch nicht kommuniziert. Es kann daher durchaus sein, dass Unternehmen der Status regB entzogen wird, ohne das die neue Datenbank und das dazugehörige Zulassungsverfahren bereits umgesetzt sind.

Die Auswirkungen für die betroffenen Firmen bei einem Entzug des Status sind nicht unerheblich, zumal wenn der Kunde weiterhin nur eine Zusammenarbeit mit einem behördlich anerkannten Unternehmen präferiert.

Der Bundesverband Luftsicherheit FASAG hat das LBA darauf hingewiesen, dass viele Transporteure den Status regB als integralen Bestandteil ihrer Verträge aufrechterhalten müssen. Daher lautet der Vorschlag der FASAG, dass das LBA den betroffenen Unternehmen frühzeitig ein Schreiben übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der anstehende Entzug des Status regB nicht auf Minderleistung des Unternehmens, sondern auf einer neuen Auslegung der Verordnung durch das LBA beruht. Das LBA hat zugesagt diesen Vorschlag zu prüfen.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.