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LBA – Behördliche Zulassung als Transporteur

Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit heutigem Datum alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen BV’s und RegB’s über das geplante Prozedere für den behördlich zugelassenen Transporteur informiert.

Dem per E-Mail kommunizierten Informationsschreiben des LBA sind das Antragsformular und das Sicherheitsprogramm für die Transporteure beigefügt.

Da das LBA keine gesicherte Datengrundlage über die derzeit in Deutschland aktiv im Bereich Luftfracht tätigen Transporteure hat, wird diese Information über die Statusinhaber der sicheren Lieferkette für Luftfracht verteilt.

Das behördliche Zulassungsverfahren des Transporteurs wird die bisher als Grundlage genutzte Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E der DVO(EU) Nr. 2015/1998 ablösen.

Hierbei werden jedoch sogenannte Übergangsfristen eingeräumt, da das Prozedere mit einem komplexen Antragsverfahren verbunden ist.

Die 12-monatige Übergangsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten der Änderung des deutschen Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG). Die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird in Kürze erwartet.

Sollten Sie im Rahmen der sicheren Lieferkette für Luftfracht mit in Deutschland ansässigen Transporteuren zusammenarbeiten, können Sie nachfolgende Informationsübersicht nutzen, um in komprimierter Form Ihren Dienstleister über die zukünftigen Anforderungen zu unterrichten.

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass es noch einige offene Fragen gibt, die derzeit innerhalb der Fachgremien beim LBA noch diskutiert werden. Die Antworten können ggf. das aktuell beschriebene Prozedere noch verändern.

Voraussetzungen für die behördliche Zulassung als Transporteur:

  1. Es muss ein Sicherheitsbeauftragter benannt werden, der für die Einhaltung der vom LBA geforderten Vorgaben verantwortlich ist. Unter anderem muss er auch das Transporteur-Sicherheits-
    programm (TSP) erstellen und aktuell halten.
    Der Sicherheitsbeauftragte muss eine Zuverlässigkeits-
    überprüfung gemäß § 7 Luft SiG
    erfolgreich durchlaufen.
    Die für die Bundesländer zuständigen Luftsicherheitsbehörden,
    bei denen der Antrag eingereicht werden muss, sind unter folgendem Link abrufbar:
     
    Übersicht der Landesluftsicherheitsbehörden
     
    Zusätzlich muss der Sicherheitsbeauftragte eine Sicherheitsschulung nach Kapitel 11.2.5 der DVO (EU) 2015/1998 absolvieren. Diese kann er jedoch erst nach Erhalt der positiven Zuverlässigkeitsüberprüfung antreten.
     
    Möglichkeiten zur Schulung für Sicherheitsbeauftragte finden Sie unter 35-Stunden-Schulungen bei SCSC.
     
  1. Die Fahrer von Luftfracht/Luftpost sind ebenso einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG zu unterziehen (siehe Link bei Sicherheitsbeauftragten).
     
    Ebenso müssen die Fahrer von Luftfracht/Luftpost einer Sicherheitsschulung zugeführt werden. Diese ist nach Kapitel 11.2.7 der DVO (EU) 2015/1998 zu absolvieren.
    Neben den Online-Schulungen nach Kapitel 11.2.3.9 und 11.2.3.10 bietet die SCSC dieses Schulungskapitel unter folgendem Link an:
    Online-Schulungen bei SCSC
     
  2. Der Sicherheitsbeauftragte muss das vom LBA vorgegebene Transporteur-Sicherheitsprogramm (TSP) vervollständigen.
     
  3. Zusammen mit dem vom LBA zur Verfügung gestellten Antragsformular, hat der Transporteur folgende Unterlagen an transporteur@lba.de zu senden:

    • Sicherheitsprogramm
    • Interne Qualitätsprüfliste (LBA-Vorlage)
    • HR-Auszug/Gewerbeschein
    • Zuverlässigkeitsüberprüfung Sicherheitsbeauftragter
    • Schulungsnachweis Kapitel 11.2.5 Sicherheitsbeauftragter

     

Es ist nicht absehbar, ob die zuständigen Landesluftsicherheitsbehörden die nun zu erwartenden Anträge auf Überprüfung der Zuverlässigkeit zeitnah bearbeiten können. Daher empfehlen wir eine möglichst zeitnahe Antragsstellung. Sollten nach Ende der Übergangsfrist die eingesetzten Fahrer nicht über eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG verfügen, dürfen diese nicht für den Transport sicherer Luftfracht eingesetzt werden.

Wir werden Sie zeitnah über die weitere Entwicklung informieren.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

LBA – Meldung von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen

Viele aktuell vom LBA ausgestellte Zulassungsbescheide für reglementierte Beauftragte sind mit folgender Auflage versehen:

Luftsicherheitsrelevante Vorkommnisse sind nach Ermessen des Sicherheitsbeauftragten innerhalb von 72 Stunden dem Luftfahrt-Bundesamt per E-Mail an die Adresse securitymeldung@lba.de zu melden.

Wie wir heute feststellen mussten, wird diese E-Mail-Adresse vom Luftfahrt-Bundesamt nicht mehr betrieben und luftsicherheitsrelevante Vorkommnisse laufen ins Leere. Im besten Fall erhält der Absender eine Unzustellbarkeitsmeldung.

Wir empfehlen Ihnen daher die betreffenden Referate direkt anzuschreiben.

Die notwendigen E-Mail-Anschriften lauten:

Es empfiehlt sich immer auch eine Kopie der E-Mail an die für Sie zuständigen Sachbearbeiter zu senden. Die E-Mail-Adresse Ihres Ansprechpartners finden Sie jeweils oben rechts in Ihrem Zulassungsschreiben.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Modulares Schulungssytem

Durch das Bundesministerium des Innern wurde jetzt die Version 3.1 des Modulsystems für Luftsicherheitsschulungen veröffentlicht. Folgende Anpassungen wurden vorgenommen:

  • Bei einigen Schulungsinhalten des Spezialmoduls 20 ist zurzeit die Bezeichnung „von 11.2.3.6 nach 11.2.3.6 mF” hinterlegt, wodurch ein Umschulungsmodul suggeriert wird;  bei korrekter Anwendung des Modulsystems wird das Spezialmodul 20 dadurch nicht vollumfänglich gefiltert. Die Bezeichnung wurde daher in „11.2.3.6 mF” für alle Schulungsinhalte des Spezialmoduls 20 korrigiert.
  • Die jeweilige Fußzeile der Registerblätter „Vorblatt, Übersicht und Grundmodul” wurde von “Version 3 (März 2014)” in „Version 3.1 – 9. Mai 2016 ” angepasst.
  • In Abschnitt 3.2 des Handbuches wurde darüber hinaus ein Schreibfehler korrigiert. Richtig muss es lauten: “Wird eine Schulung nach Kapitel 11.2.5 absolviert, beinhaltet diese gleichzeitig eine Schulung […]  gemäß Kapitel 11.2.3.10, sofern das Spezialmodul 18 Schulungsinhalt ist.” (Version 3 verweist fälschlicherweise auf Spezialmodul 10).

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

LBA – Neues „bekannte Versender-Sicherheitsprogramm“ – bVSP

Nachdem zum 01.02.2016 das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Revision 4 des bVSP veröffentlicht hat, steht seit heute die Version 4.1 auf der Internetseite des LBA zum Download zur Verfügung. Das Dokument wurde vom LBA auf den 22.04.2016 datiert. Somit war die Version 4 für ganze 11 Wochen aktuell.

Neben einigen redaktionellen Änderungen, besonders im Kapitel 5 (Personal) ist jetzt im Kapitel 6 (Frachtabwicklung) eine Beschreibung des Identifikationsprozesses der Luftfracht vom Eingang der Information (Auftragseingang) bis zur Übergabe an den regB gefordert.

Die Vorgaben des LBA im Einzelnen:

6.1 IDENTIFIZIERBARKEIT VON FRACHT/POST ALS LUFTFRACHT/LUFTPOST

Beschreiben Sie detailliert den Identifikationsprozess vom Eingang der Information (Auftragseingang) bis zur Identifikation als Luftfracht in Ihrer Betriebsstätte. Geben Sie in diesem Zusammenhang auch an, von wem die Luftfracht als solche identifiziert wird und wo sie sich zu diesem Zeitpunkt befindet.

Beziehen Sie sich hierbei auf:

  • Auftragseingang/Vertrieb
  • Fertigung/Produktion (z.B. auf Lager, auftragsbezogen oder beides)
  • Verpackung
  • Lager
  • Versandbereich

Beschreiben Sie ausführlich den Bestellprozess bei von Ihnen nicht selbst produzierten Artikeln (z.B. Handelsware, Zulieferteile), die für einen späteren Luftfrachtversand konkret vor-gesehen sind.

(Anmerkung: Es ist unbedingt sicherzustellen, dass bei Konfektionierung und Verpackung die Einzelartikel nicht als Luftfracht zu identifizieren sind, bis sie zur Erfüllung einer Bestellung ausgewählt werden).

Bitte stellen Sie dar, welche am oben dargestellten Identifikationsprozess aktiv beteiligte Personen (z.B. Vertrieb, Produktion, Verpackung, Lager, Versand) den Erfordernissen entsprechend überprüft und geschult sind.

Beschreiben Sie ausführlich Ihre unternehmensspezifischen Maßnahmen, mit welchen identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation ab diesem Zeitpunkt geschützt wird. Dazu gehört eine Beschreibung der baulichen Maßnahmen, der organisatorischen Abläufe und/oder des Informationsflusses bzw. der Informationsreglementierung.

Zusätzlich steht im Kapitel 6.5 (Kontrollen) folgender Hinweis:

Fracht, die mit sogenannten Expressdienstleistern (KEP) befördert werden soll, ist wie sichere Luftfracht zu behandeln, die mit „klassischen“ Luftfrachtspediteuren befördert werden soll. Wurden bei diesen Sendungen keine Sicherheitskontrollen durchgeführt, sind diese als „unsicher“ zu kennzeichnen.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Islamistische Radikalisierung von Mitarbeitern

Islamismus bedeutet nicht automatisch Extremismus oder Terrorismus! Durch die zunehmende Verlagerung der Verantwortung auf die Teilnehmer der sicheren Lieferkette (z.B. durch die beschäftigungsbezogene Überprüfung nach Nr. 11.1.4 des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/1998) sind viele Unternehmen mit dem Umgang sich radikalisierender Mitarbeiter überfordert. Wir empfehlen hier den Leitfaden des ASW Bundesverband, der hier zum Download bereitsteht.

Zusätzlich empfehlen wir einen engen Kontakt mit der lokal zuständigen Verfassungsschutzbehörde. Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Verfassungsschutzbehörde finden Sie hier.

Diese Behörden stehen Ihnen bei Verdachtsfällen hilfreich zur Seite und können notfalls Maßnahmen, wie eine Gefährderansprache, einleiten.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.