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Update zum Thema “Anwesenheitspflicht der/s Sicherheitsbeauftragten”

In unserem letzten Newsletter vom 28.07.2017 haben wir u.a. darüber informiert, dass der Sicherheitsbeauftragte/die Sicherheitsbeauftragte beim bekannten Versender von Luftfracht nicht mehr zwingend anwesend sein muss, wenn Luftfracht abgefertigt wird. Auch längerfristige Abwesenheiten, so das LBA, seien irrelevant.

Zwischenzeitlich hat uns das LBA erneut kontaktiert und diese Aussage revidiert. Auch wenn der Satz

  • “Luftfracht wird ausschließlich sicher übergeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertreter anwesend ist, bzw. in angemessener Zeit in der Betriebsstätte sein kann.”

in der aktuellen Version (5.0) des Muster-bVSP gestrichen wurde, sind die Auditoren der Behörde weiterhin angehalten zu prüfen, ob ein Sicherheitsbeauftragter/eine Sicherheitsbeauftragte oder eine Stellvertretung vor Ort ist, bzw. in einem angemessen Zeitraum in der Betriebsstätte sein kann.

Die bislang durch das Luftfahrt-Bundesamt für Sicherheitsbeauftragte bekannter Versender aufgegebene Verpflichtung, wird durch die Streichung aus dem lediglich als Beispielsmuster zur Verfügung gestellten bVSP nicht berührt. Ob die Behörde diese Maßgabe zukünftig ändern wird, ist derzeit nicht absehbar.

Wir halten Sie natürlich über weitere Entwicklungen zu diesem Thema informiert.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Nachtrag zu unserer Newsmeldung vom 05.07.2017 – Neues bekannte Versender-Sicherheitsprogramm

Wir haben Sie bereits am 05.07.2017 darüber informiert, dass das Luftfahrt-Bundesamt das Muster-bVSP aktualisiert hat. Aktuell ist bei Revisionen die Version 5.0 zu verwenden. Die aus unserer Sicht unklaren Textpassagen haben wir zwischenzeitlich mit dem Luftfahrt-Bundesamt erörtert.

Folgender Satz wurde im Kapitel 4.1 ersatzlos gestrichen:

  • “Luftfracht wird ausschließlich sicher übergeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertreter anwesend ist, bzw. in angemessener Zeit in der Betriebsstätte sein kann.”

Luftfracht darf auch dann abgefertigt werden, wenn der Sicherheitsbeauftragte krank oder im Urlaub ist. Ob es sich hier um einen Tag oder einen längeren Zeitraum handelt ist irrelevant. Ob Sie weiterhin einen stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten benennen, liegt nunmehr ausschließlich im Ermessen des bekannten Versenders. Sollte kein Stellvertreter benannt sein und der Sicherheitsbeauftragte kann diese Position nicht mehr wahrnehmen (z.B. Verlust der ZÜP, Kündigung etc.), ist das Luftfahrt-Bundesamt zu informieren und der Status “bekannter Versender” muss ruhen, bis ein neuer Sicherheitsbeauftragter geschult und benannt worden ist.

  • Auch wird hier erstmalig abgefragt, wie Sendungen mit der Frankatur EXW und FCA abgewickelt werden. Den Sinn dieser Maßnahme werden wir beim LBA erfragen und Sie entsprechend informieren.

Hier hat das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt, dass der Versender teilweise keine Informationen über den Versandweg erhält und die Ware lediglich bereitstellen (EXW) oder auf das Transportmittel verladen (FCA) muss. Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass nur bei vorliegenden Informationen über den Versandweg “Luftfracht” der bekannte Versender jedoch die Identifizierung der Fracht als Luftfracht in seiner Betriebsstätte vornehmen und diese durch Sicherheitskontrollen vor unbefugtem Eingriff und Manipulation schützen kann.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Neues bekannte Versender-Sicherheitsprogramm

Mit heutigem Datum (!) wurde die neueste Version des bVSP veröffentlicht. Somit sind wir jetzt bei Version 5.0 vom 13.06.2017 angelangt. Neben einigen redaktionellen Änderungen, wie z.B. der Hinweis auf Seite 2, dass Personen männlichen und weiblichen Geschlechts stets gleichermaßen gemeint sind, aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit aber nur die männliche Form verwendet wird, gibt es auch inhaltliche Anpassungen. Auch wurde der Begriff “e;Telemedienangebot” durch “e;Homepage” ersetzt.

Die wichtigsten Anpassungen führen wir nachstehend auf:

  • In den Rechtsgrundlagen wurde nun das LuftSiG aufgenommen. (siehe auch unsere News vom 06.03.2017)
  • In den allgemeinen Grundsätzen (Seite 3) wird darauf hingewiesen, dass der Versand auf eigene Rechnung erfolgen muss, also dass das zugelassene Unternehmen das gesamtunternehmerische Risiko trägt. (Hinweis: Hier versuchen wir eine Klarstellung durch das LBA zu erlangen. Sobald weitere Informationen hierzu vorliegen, informieren wir Sie umgehend.)
  • Auch wird darauf hingewiesen, dass die Zulassung auf maximal 5 Jahre beschränkt ist und das zugelassene Unternehmen verpflichtet sind, frühzeitig einen Antrag auf erneute Zulassung zu stellen.
  • Änderungen im Sicherheitsprogramm sind in Zukunft farblich darzustellen.
  • Die Verpflichtungserklärung (Kapitel 2) darf ab sofort nur noch der Sicherheitsbeauftragte des Unternehmens unterzeichnen.
  • Im Kapitel 3.1 sind jetzt eine Kopie des Handelsregisterauszuges bzw. des Gewerbescheins gefordert. Auch sind Kopien eventuell vorhandener AEO-Zulassungen dem Sicherheitsprogramm beizufügen. Ebenso ist das Datum der letzten zollbehördlichen Überprüfung der Betriebsstätte zu nennen.
  • Das Datum der Erstzulassung und der letzten Validierungsprüfung sind nunmehr in Kapitel 3.2 zu nennen. Dies erfolgte in der Vergangenheit in Kapitel 3.1 (Version 4.1)
  • Folgender Satz wurde im Kapitel 4.1 ersatzlos gestrichen: „Luftfracht wird ausschließlich sicher übergeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertreter anwesend ist, bzw. in angemessener Zeit in der Betriebsstätte sein kann.“
  • Eine Definition der luftsicherheitsrelevanten Bereiche (z.B. Gebäude, Lagerhalle, Käfig, Büro) in der Betriebsstätte ist nun in Kapitel 4.3 notwendig.
  • Auch muss nun in Kapitel 4.3 nicht nur erwähnt werden, wie die Reinigung des luftsicherheitsrelevanten Bereichs erfolgt, sondern auch durch wen.
  • Alarmsysteme im Unternehmen sind nun nur noch für den luftsicherheitsrelevanten Bereich darzustellen.
  • Im Kapitel 5 (Personal) sind durch das geänderte LuftSiG einige Änderungen hinzugekommen. So wird besonders auf die Frist zur Erlangung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG hingewiesen. Ab dem 04.03.2018 dürfen nur noch Personen unbegleiteten Zugang zu luftsicherheitsrelevanten Bereichen haben, die eine positive Überprüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG haben. Die beschäftigungsbezogene Überprüfung läuft zu diesem Datum aus. Dies gilt auch für Bestandspersonal (tätig bereits vor dem 29.04.2010).
  • In Kapitel 5.2. wurden nun erstmals auch computergestützte Schulungen (cbt/wbt) als zulässiges Mittel genannt.
  • Ein besonderes Augenmerk wird im Kapitel 6.1. auf die Identifizierbarkeit gelegt. So sind jetzt auch detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung und Datenspeicherung gefordert. Auch ist darzulegen, zu welchem Zeitpunkt und durch wen der Versandweg festgelegt wird.
  • Das Kapitel 6.2 wurde umbenannt: Aus „Abfertigung“ wurde „Verpackung“.
  • Erstmalig wird nun im Kapitel 6.4. ausführlich auf das Thema „KEP-Dienstleister“ eingegangen. Die Sendungen sind als „unsicher“ zu kennzeichnen, wenn sie nicht den gleichen Prozess wie sichere Luftfracht durchlaufen, die mit „klassischen“ Luftfrachtspediteuren befördert werden soll.
  • Auch wird hier erstmalig abgefragt, wie Sendungen mit der Frankatur EXW und FCA abgewickelt werden. Den Sinn dieser Maßnahme werden wir beim LBA erfragen und Sie entsprechend informieren.
  • Durch das bereits oben genannte geänderte LuftSiG ist auch die behördliche Zulassung der Transporteure im bVSP aufgenommen worden. Hier wird nun in Kapitel 6.4.2 abgefragt, welche Transporteure Sie einsetzen. Bis zum Ende der Übergangsfrist (04.03.2018) können weiterhin alle Transporteure mittels Transporteurserklärung anerkannt werden. Nach diesem Datum gilt dies nur für Transporteure, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben.
  • Um sicherzustellen, dass unsichere Sendungen einer Kontrolle zugeführt werden, muss der bekannte Versender nun nicht nur in den Begleitdokumenten den Status „unsicher“ angeben, sondern auch bereits auf dem Abholauftrag ist dies zu vermerken.

Das LBA hat aktuell keinerlei Angaben dazu gemacht, wann Sie Ihr bVSP auf die aktuelle Version umschreiben müssen, wir gehen davon aus, dass dies nur im Falle einer Revision erforderlich ist.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

Sicherheit auf neuem Niveau

Internationale Beziehungen und Reisen gehören in unserer globalisierten Geschäftswelt inzwischen zum Alltag. Auch für die damit verbundenen Risiken wie beispielsweise politische Unruhen, Naturkatastrophen sowie Terrorismus wächst in vielen Unternehmen ein neues Bewusstsein für die Verantwortung gegenüber den reisenden Mitarbeitern.

Die SCSC International GmbH freut sich deshalb über die enge Zusammenarbeit mit den Sicherheitsexperten für Reisen von Human Resource Protection. Im Rahmen dieser Partnerschaft möchten wir Synergien nutzen, um unseren Kunden zukünftig in Sachen Reisesicherheit noch besser beraten zu können. Eine aktive Risikokommunikation und -vorbereitung schafft dabei ein Bewusstsein für potentielle Gefahren und trägt somit zur Risikominimierung bei.

Neben Länderanalysen und Sicherheitsbriefings bietet Human Resource Protection außerdem Notfall-Planspiele sowie Sicherheitstrainings für Unternehmen an. Dabei legt Geschäftsführer Benjamin Beutekamp besonderen Wert auf die Schulung der emotionalen Intelligenz der Teilnehmer, um diese in gefährlichen Situationen handlungssicher zu machen. Denn Sicherheit beginnt bereits im Kopf!

Inkrafttreten Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Mit Datum vom 04. März 2017 ist das lange erwartete Erste Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes in Kraft getreten.

Der Inhalt des Gesetzes ist nicht nur für alle Beteiligten der sicheren Lieferkette von großer Bedeutung.

In den nächsten Tagen und Wochen wird es voraussichtlich eine Vielzahl von Publikationen zu dieser Thematik geben. Hiermit einhergehend werden sich Fragestellungen zur Auslegung der einzelnen Kapitel ergeben.

In der Information an Sie möchten wir uns jedoch an der Faktenlage, die das Gesetz vorgibt orientieren und auf weitergehende Interpretationen verzichten. Wir werden Sie natürlich auf dem laufenden Stand halten.

Die aus unserer Sicht wichtigsten Inhalte, stellen sich wie folgt dar:

 

Abschnitt 1 Allgemeines

  • Zweck des Gesetzes:

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

    • Konkretisierung:

Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde werden genauer definiert:

    • Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrollieren
    • Zuverlässigkeitsüberprüfungen (….) vornehmen
    • Luftsicherheitsprogramme (…) zulassen
    • Sicherheitsausrüsten (…) zertifizieren und zulassen
    • Sicherheitsmaßnahmen (…) anordnen und deren Einhaltung überwachen

 

Abschnitt 2 Sicherheitsmaßnahmen

§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde

  • Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen, auch ohne Verwaltungsakt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Ein Widerspruch hat dann keine aufschiebende Wirkung.
  • Verfügungen können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Abweichend zum VwVG (Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz) kann das Zwangsgeld bis zu € 500.000,00 betragen (VwVG max. € 25.000,00).
  • Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke betreten. Außerhalb der Geschäftszeiten nur, wenn es zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung notwendig ist.

§ 3 a Flugverbot

  • Die Luftsicherheitsbehörde kann Flugverbote aussprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung bestehen.
  • Auch bei fehlender ACC3-Zulassung kann ein Flugverbot ausgesprochen werden.

§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden

  • Anpassung an Verordnung:
    ALT: Nicht allgemein zugänglicher Bereich
    NEU: Sicherheitsbereich bzw. Luftseite
    VO (EG) Nr. 300/2008:
    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck “Luftseite” die Bewegungsflächen eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, zu denen der Zugang beschränkt ist; “Sicherheitsbereich” wird der Teil der Luftseite bezeichnet, für den nicht nur eine Zugangsbeschränkung besteht, sondern weitere Luftsicherheitsstandards gelten.
  • Konkretisierung:
    Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte oder durch beliehene und bewaffnete Sicherheitskräfte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Neues Kapitel (1a)
Anwendbar auch für Beschäftige in der sicheren Lieferkette (Luftfracht / Bordvorräte / Flughafenlieferungen), Ausbilder, EU-Validierungsprüfer und Beliehene

Abschaffung der “beschäftigungsbezogenen Überprüfung“ nach Anhang 11.1.4 der DVO (EU) 2015/1998 mit einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten: 04.03.2018

Die Luftsicherheitsbehörde(n) bewertet die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls.
Die Zuverlässigkeit wird i.d.R. verneint, wenn folgendes vorliegt:

  • Vorsätzliche Straftat: Verurteilung zu mind. 60 Tagessätzen (Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe) oder mind. zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
  • Verbrechen oder vorsätzliche Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
  • Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Absatz 1* des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
    *§ 3 BVerschG: Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben.
    • Sonstige Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist der Weg der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
      • Laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren
      • Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt
      • Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben
      • Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßigen Missbrauch dieser Substanzen
      • Angaben von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde

      • (…) soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen, sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.

Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen.

Die zuverlässigkeitsüberprüfte Personen (…) sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

      • Änderungen ihres Namens,
      • Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
      • Änderungen ihres Arbeitsgebers und
      • Änderungen der Art ihrer Tätigkeit

Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten (…) einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Person mitzuteilen.

§ 9a (neu) Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten der sicheren Lieferkette

      • RegB, BV, Transporteure, andere Stellen nach Ziff.6.3.1.1 der DVO, RegL, bL müssen ihre Sicherheitsmaßnahmen in einem Sicherheitsprogramm darlegen.
      • Luftsicherheitsbehörde lässt RegB, BV, Tranporteure, RegL und andere Stellen nach Ziff. 6.3.1.1 für längstens 5 Jahre zu.
      • Nachträgliche Auflagen sind möglich.
      • Regelmäßige Überprüfung (innerhalb von 5 Jahren)
      • Bei begründeten Zweifeln: Entzug / Aussetzen des Status
      • Sperrfrist kann ausgesprochen werden. Diese kann sich auch auf andere Tätigkeiten im Rahmen der sicheren Lieferkette beziehen!
      • Bei Zweifeln der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, ob Transporteur oder bekannter Lieferant die Anforderungen erfüllt, untersagt sie Abwicklung von Luftfracht, Bordvorräten oder Flughafenlieferungen bis Anforderungen zweifelsfrei erfüllt werden.
      • Transporteure/bekannte Lieferfanten sind verpflichtet, alle Stellen, von denen sie benannt wurden zu informieren und dies der Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen.
      • Identitätsfeststellung einer Person bei Übergabe von Luftfracht an einen RegB:
        • Personalausweis oder Reisepass
        • Dokumentation muss enthalten: Name / Nummer Ausweis oder Reisepass / Geburtsdatum und eindeutige Kennung der Sendung, die übergeben wird.
      • Dokumentation muss der Behörde für Dauer des Fluges, mindestens jedoch 48 h zur Verfügung stehen. Danach sind personenbezogenen Daten zu löschen!

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Abschnitt 5 Sicherheitsmaßnahmen

§ 18 / § 19 Bußgeld- und Strafvorschriften

Im § 18 findet u.a. eine umfangreiche Konkretisierung des Begriffs Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit luftsicherheitsrelevanten Tätigkeiten statt. Die Höhe der Geldbußen betragen zwischen 10.000 Euro und 30.000 Euro.

§ 19 definiert neben der Höhe von Geldstrafen auch den Umfang von Freiheitsstrafen.

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Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 22 Übergangsregelungen

      • Abschaffung bÜ und Ersatz durch ZÜP nach § 7: 04.03.2018
      • ZÜPs können aber bereits vorher beantragt werden!
      • Zulassungspflicht von Transporteuren: 04.03.2018

Der genaue Wortlaut des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) kann im im Bundesgesetzblatt nachgelesen werden.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.