Mit Datum vom 04. März 2017 ist das lange erwartete Erste Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes in Kraft getreten.
Der Inhalt des Gesetzes ist nicht nur für alle Beteiligten der sicheren Lieferkette von großer Bedeutung.
In den nächsten Tagen und Wochen wird es voraussichtlich eine Vielzahl von Publikationen zu dieser Thematik geben. Hiermit einhergehend werden sich Fragestellungen zur Auslegung der einzelnen Kapitel ergeben.
In der Information an Sie möchten wir uns jedoch an der Faktenlage, die das Gesetz vorgibt orientieren und auf weitergehende Interpretationen verzichten. Wir werden Sie natürlich auf dem laufenden Stand halten.
Die aus unserer Sicht wichtigsten Inhalte, stellen sich wie folgt dar:
Abschnitt 1 Allgemeines
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde werden genauer definiert:
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- Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrollieren
- Zuverlässigkeitsüberprüfungen (….) vornehmen
- Luftsicherheitsprogramme (…) zulassen
- Sicherheitsausrüsten (…) zertifizieren und zulassen
- Sicherheitsmaßnahmen (…) anordnen und deren Einhaltung überwachen
Abschnitt 2 Sicherheitsmaßnahmen
§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde
- Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen, auch ohne Verwaltungsakt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Ein Widerspruch hat dann keine aufschiebende Wirkung.
- Verfügungen können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Abweichend zum VwVG (Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz) kann das Zwangsgeld bis zu € 500.000,00 betragen (VwVG max. € 25.000,00).
- Die Luftsicherheitsbehörde darf innerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten Luftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke betreten. Außerhalb der Geschäftszeiten nur, wenn es zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung notwendig ist.
§ 3 a Flugverbot
- Die Luftsicherheitsbehörde kann Flugverbote aussprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung bestehen.
- Auch bei fehlender ACC3-Zulassung kann ein Flugverbot ausgesprochen werden.
§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden
- Anpassung an Verordnung:
ALT: Nicht allgemein zugänglicher Bereich
NEU: Sicherheitsbereich bzw. Luftseite
VO (EG) Nr. 300/2008:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck “Luftseite” die Bewegungsflächen eines Flughafens, angrenzendes Gelände und angrenzende Gebäude bzw. Teile davon, zu denen der Zugang beschränkt ist; “Sicherheitsbereich” wird der Teil der Luftseite bezeichnet, für den nicht nur eine Zugangsbeschränkung besteht, sondern weitere Luftsicherheitsstandards gelten.
- Konkretisierung:
Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte oder durch beliehene und bewaffnete Sicherheitskräfte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
Neues Kapitel (1a)
Anwendbar auch für Beschäftige in der sicheren Lieferkette (Luftfracht / Bordvorräte / Flughafenlieferungen), Ausbilder, EU-Validierungsprüfer und Beliehene
Abschaffung der “beschäftigungsbezogenen Überprüfung“ nach Anhang 11.1.4 der DVO (EU) 2015/1998 mit einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten: 04.03.2018
Die Luftsicherheitsbehörde(n) bewertet die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls.
Die Zuverlässigkeit wird i.d.R. verneint, wenn folgendes vorliegt:
- Vorsätzliche Straftat: Verurteilung zu mind. 60 Tagessätzen (Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe) oder mind. zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
- Verbrechen oder vorsätzliche Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
- Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Absatz 1* des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
*§ 3 BVerschG: Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben.
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- Sonstige Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist der Weg der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
- Laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren
- Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt
- Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben
- Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßigen Missbrauch dieser Substanzen
- Angaben von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
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- (…) soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen, sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.
Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken. Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen.
Die zuverlässigkeitsüberprüfte Personen (…) sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
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- Änderungen ihres Namens,
- Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet,
- Änderungen ihres Arbeitsgebers und
- Änderungen der Art ihrer Tätigkeit
Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten (…) einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Person mitzuteilen.
§ 9a (neu) Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten der sicheren Lieferkette
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- RegB, BV, Transporteure, andere Stellen nach Ziff.6.3.1.1 der DVO, RegL, bL müssen ihre Sicherheitsmaßnahmen in einem Sicherheitsprogramm darlegen.
- Luftsicherheitsbehörde lässt RegB, BV, Tranporteure, RegL und andere Stellen nach Ziff. 6.3.1.1 für längstens 5 Jahre zu.
- Nachträgliche Auflagen sind möglich.
- Regelmäßige Überprüfung (innerhalb von 5 Jahren)
- Bei begründeten Zweifeln: Entzug / Aussetzen des Status
- Sperrfrist kann ausgesprochen werden. Diese kann sich auch auf andere Tätigkeiten im Rahmen der sicheren Lieferkette beziehen!
- Bei Zweifeln der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, ob Transporteur oder bekannter Lieferant die Anforderungen erfüllt, untersagt sie Abwicklung von Luftfracht, Bordvorräten oder Flughafenlieferungen bis Anforderungen zweifelsfrei erfüllt werden.
- Transporteure/bekannte Lieferfanten sind verpflichtet, alle Stellen, von denen sie benannt wurden zu informieren und dies der Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen.
- Identitätsfeststellung einer Person bei Übergabe von Luftfracht an einen RegB:
- Personalausweis oder Reisepass
- Dokumentation muss enthalten: Name / Nummer Ausweis oder Reisepass / Geburtsdatum und eindeutige Kennung der Sendung, die übergeben wird.
- Dokumentation muss der Behörde für Dauer des Fluges, mindestens jedoch 48 h zur Verfügung stehen. Danach sind personenbezogenen Daten zu löschen!
Abschnitt 5 Sicherheitsmaßnahmen
§ 18 / § 19 Bußgeld- und Strafvorschriften
Im § 18 findet u.a. eine umfangreiche Konkretisierung des Begriffs Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit luftsicherheitsrelevanten Tätigkeiten statt. Die Höhe der Geldbußen betragen zwischen 10.000 Euro und 30.000 Euro.
§ 19 definiert neben der Höhe von Geldstrafen auch den Umfang von Freiheitsstrafen.
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 22 Übergangsregelungen
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- Abschaffung bÜ und Ersatz durch ZÜP nach § 7: 04.03.2018
- ZÜPs können aber bereits vorher beantragt werden!
- Zulassungspflicht von Transporteuren: 04.03.2018
Der genaue Wortlaut des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) kann im im Bundesgesetzblatt nachgelesen werden.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.