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Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23.01.2019

Diese Durchführungsverordnung gibt Änderungen in der Ihnen bekannten Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bekannt.

Die Verordnung tritt am 01.Februar 2019 in Kraft. Einige Korrekturen gelten jedoch erst ab dem 31.12.2020, hierzu gehören u.a. Änderungen im Bereich der Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Auf dieses Thema gehen wir im Weiteren detaillierter ein.

Das Kapitel 11 der DVO (EU) 2015/1998 wurde beim Thema 11.1 Einstellung komplett überarbeitet:

Es werden die Begrifflichkeiten
a) „erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung“ und
b) „normale Zuverlässigkeitsüberprüfung“ eingeführt.
Die beschäftigungsbezogene Überprüfung ist nicht mehr genannt (diese Form der Überprüfung ist für alle Beteiligten der sicheren Lieferkette in Deutschland seit Inkrafttreten des neuen Luftsicherheitsgesetzes ohnehin nicht mehr erlaubt).

Den Umfang der jeweiligen Zuverlässigkeitsüberprüfung entnehmen Sie bitte direkt dem Verordnungstext.

Hervorheben möchten wir, dass nun nicht mehr von einer „Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse … und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre … “ gesprochen wird, sondern das ausdrücklich eine Prüfung erforderlich ist.

Hier wird es auch in Deutschland zu einer entsprechenden Anpassung durch die für die ZÜP’s verantwortlichen Landes-Luftsicherheitsbehörden kommen, da die Prüfung der Beschäftigungsverhältnisse derzeit nicht durchgeführt wird.

Zusätzlich gibt es eine neue Vorgabe bezüglich der zeitlichen Gültigkeit von Zuverlässigkeitsüberprüfungen.

Die Änderungsverordnung gibt hier in Kapitel 11.1.7 zwei Möglichkeiten vor:

  • Es wird ein Mechanismus etabliert, der sicherstellt, dass die zuständige Behörde, der Betreiber oder ausstellende Stelle über jedes Ereignis, das die Zuverlässigkeit der betreffenden Person beinträchtigen könnte, unverzüglich unterrichtet wird.
  • Eine Wiederholung der Überprüfung wird in regelmäßigen Abständen etabliert:
    Erweiterte ZÜP:   nach maximal 12 Monaten
    Normale ZÜP:   nach maximal 3 Jahren

Inwieweit dies in Deutschland zu einer Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) führt, bleibt abzuwarten.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass das Kapitel 11.1.2 der Änderungsverordnung vorgibt, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2020 erfolgreich absolviert werden, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2023 gültig sind.

Im Bereich der Schulungen 11.2.2/11.2.3 gibt es eine Änderung, die auch in Deutschland zu einer Modifizierung der Schulungsvorgaben führen wird:

Es geht hierbei um die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen. Hierzu gehört untern anderem auch das Thema Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

In eigener Sache

Laut Eberhard Krügler steht der Begriff Compliance für die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, regulatorischen Standards und Erfüllung weiterer, wesentlicher und in der Regel vom Unternehmen selbst gesetzter ethischer Standards und Anforderungen. In der Praxis leiden besonders kleine und mittelständige Unternehmen unter der enormen Last, welche Compliance mitbringt. Neben der Umsetzung der Regeln, ist es oftmals schwierig das grundlegende Wissen über die anzuwenden Regelungen zu erlangen. Fachliteratur ist überwiegend von Juristen rechtssicher formuliert, aber im Tagesgeschäft nur schwer anzuwenden.

Wir haben daher in den letzten Monaten verstärkt mit KMU’s gearbeitet und für besondere Compliance-Themen Fachwissen aufgebaut.

Sollten Sie also Unterstützung bei Themen wie “Geldwäsche”, “Holzverordnung” oder “Jugendschutzgesetz” benötigen, werden wir praxisnahe Lösungen gerne mit Ihnen entwickeln.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

BREXIT

Während die Regierung in UK ihre Industrie auf die verschiedenen Austrittsszenarien vorbereitet, sind die Szenarien für die Unternehmen in “Rest-Europa” noch nicht abschließend zu bewerten. Die EU-Kommission geht noch immer von einem “Brexit-Deal” aus, der auch das Thema Luftsicherheit inkludiert.

Sollten Sie aktuell sichere Lieferketten von oder nach UK betreiben, ist es jetzt dringend geboten, die verschiedenen Möglichkeiten zu prüfen bzw. Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Hier finden Sie das Schreiben der Regierung in London an die Beteiligten in der Luftverkehrswirtschaft.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

LuftSiSchulV – Luftsicherheit-Schulungsverordnung

Auch die Schulungsverordnung muss dringend einer Revision zugeführt werden. Aber auch hier ist es den beteiligten Ministerien noch nicht gelungen einen Entwurf den Verbänden zur Verfügung zu stellen. Daher bleibt es aktuell nur bei Spekulationen über den Inhalt einer geänderten Schulungsverordnung. Es gilt aber als sicher, dass der Gesetzgeber von seinem Spielraum bei der Wiederholungsschulungen Gebrauch machen wird, um die in vielen Fällen gültige Frist von 5 Jahren zu reduzieren.

Auch das sogenannte Modulsystem (aktuell in der Version 3.1 vom 12.05.2016) muss überarbeitet werden, da es nicht mehr mit der aktuellen EU-Verordnung übereinstimmt. Die verschiedenen Verbände haben bereits ihre aktive Mitarbeit bei der Überarbeitung des Modulsystems angeboten, dieses wurde aber von den Ministerien wiederholt abgelehnt. Erst nachdem alle Behörden und Ministerien abschließend über das neue Modulsystem entschieden haben, sollen die Beteiligten, also Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und Stellen (Beteiligte der sicheren Lieferkette) involviert werden.

Wir gehen davon aus, dass bestehende Schulungen einen Bestandsschutz haben werden, daher sollten Sie überprüfen, eventuell anstehende Schulungen etwas vorzuziehen, um die Übergangszeit, bis die neuen Inhalte geschult werden können, abzudecken und Sie nicht kurzfristig ohne Sicherheitsbeauftragte/n (11.2.5) oder Personal für die Durchführung von Sicherheitskontrollen (11.2.3.9 / 11.2.3.10) ihren Status ruhen lassen müssen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass noch immer an bundeseinheitlichen Vorgaben für die Erstellung von CBT- und WBT-Schulungen (Computer based training / web based training) gearbeitet wird.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.

LuftSiGebV – Luftsicherheit-Gebührenverordnung

Bereits in der Begründung zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes wurde darauf hingewiesen, dass die Gebührenverordnung in der Luftsicherheit angepasst werden muss. Der ursprünglich geplante Termin für die Einführung einer geänderten Gebührenverordnung wurde bereits nicht eingehalten. Aktuell ist nicht absehbar, wann genau die neue Gebührenverordnung in Kraft treten wird. Auch wird um die genauen Inhalte, und damit um die Gebührenhöhe, zwischen den beteiligten Ministerien gerungen. Es scheint aber sicher, dass die Kosten für die Zulassung der beteiligten der Sicheren Lieferketten steigen, bzw. erstmalig erhoben werden. Neben den Kosten für die Zulassung sollen auch die Überwachungsmaßnahmen in Zukunft von den Beteiligten, also den zugelassenen Unternehmen, getragen werden.

Ob unter die Überwachungskosten auch die Kosten für Änderungen von Sicherheitsprogrammen (Revisionen) fallen, ist anzunehmen. Daher empfehlen wir, eventuelle Änderungen der Programme möglichst zeitnah an die zulassende Stelle zu übermitteln, um eventuelle Gebühren nach der Einführung der geänderten Gebührenverordnung zu vermeiden bzw. zu minimieren.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.