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Offene 4-Stunden-Schulungen nach Kap. 11.2.3.9 in Düsseldorf

Gemeinsam mit unserem langjährigen Kooperationspartner, der Flughafen Düsseldorf GmbH, bietet die SCSC International GmbH jetzt auch offene Schulungen für Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht beim Bekannten Versender/Reglementierten Beauftragten nach Kap. 11.2.3.9 der VO (EU)185/2010 an (4-Stunden-Schulung).

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem PDF-Formular oder rufen Sie uns direkt an.

Dienstleistungsverträge Reglementierte Beauftragte

Die in Deutschland zuständige Stelle für die Zulassung von Reglementierten Beauftragten hat nun offiziell bestätigt, dass Reglementierte Beauftragte keinen Dienstleistungsvertrag mehr benötigen, wenn keine eigenen Kontrollmethoden (z.B. Röntgengeräte) vorhanden sind.

Damit kann eine Zulassung unabhängig von der Vorlage dieses Dienstleistungsvertrages erfolgen. Mit dieser Entscheidung revidiert das Luftfahrt-Bundesamt die im Mai 2010 letztmalig bestätigte Vorgehensweise.

Ende der Übergangsfrist für bekannte Versender

Am 28.04.2013 verliert die vom bekannten Versender vor dem 28.04.2010 gezeichnete Sicherheitserklärung ihre Gültigkeit. Dies heißt, dass ab dem 29.04.2013 vom Reglementierten Beauftragten geprüft werden muss, ob der Versender von Luftfracht ein in der EU-Datenbank eingetragener bekannter Versender ist.

Nur wenn der Versender mit einer gültigen Zulassungs-Nummer in der EU-Datenbank registriert ist , kann von aufwendigen Kontrollen der Luftfracht ( z.B. Röntgen ) abgesehen werden.

Es bleibt abzuwarten, welche Verzögerungen bei der Abfertigung von Luftfracht in den nächsten Wochen entstehen.

Übergangsfrist für bekannte Versender wird angepasst

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 189/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Regelung für bekannte Versender wurde die Übergangsfrist für bekannte Versender bis zum 28. April 2013 angepasst.

Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass die gezeichneten Sicherheitserklärungen des bekannten Versenders bis zu diesem Tag ihre Gültigkeit behalten.

Unterschiede in den LBA‐Außenstellen

Immer wieder muss man feststellen, dass die verschiedenen Außenstellen des LBA die Vorgaben aus der Zentrale in Braunschweig unterschiedlich umsetzen. Auch innerhalb der Außenstellen werden Vorgaben der Zentrale von LBA‐Mitarbeitern unterschiedlich interpretiert.

So kommt es vor, dass einige Mitarbeiter PDF‐Dateien des Sicherheitsprogramms per E-Mail akzeptieren, während andere auf einer zusätzlichen, per Post übermittelten, Printversion und einem Exemplar auf CD bestehen.