News

Definition von “Sicherheitskontrollen” beim reglementierten Beauftragten

Das Luftfahrt-Bundesamt hat mit Datum vom 24.01.2014 auf der FAQ-Seite für reglementierte Beauftragte eine Übersicht der Maßnahmen/Tätigkeiten veröffentlicht, die als Sicherheitskontrollen beim regB zu verstehen sind. (Definition beim BV: Siehe News vom 23.01.2014)

Dies ist insbesondere für die Kategorisierung des Personals wichtig, um hier die richtige Schulungsmaßnahme vornehmen zu können.

Die Liste des LBA erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Unklarheiten wird eine Rücksprache mit dem Referat S3 empfohlen.

Sicherheitskontrollen führt durch, wer

  1. bei der Annahme von Sendungen prüft, welchen Ursprung diese haben.
  2. bei der Annahme von Sendungen prüft, ob ein Sicherheitsstatus vergeben wurde.
  3. bei der Annahme von Sendungen die Identität und die Adresse des Beauftragten oder Versenders feststellt.
  4. bei der Annahme von Sendungen die Identität der Person feststellt, die die Sendungen übergibt. 
  5. festlegt, dass angelieferte Sendungen unsicher oder Fracht und Post mit hohem Risiko sind, so dass diese einer Kontrolle zugeführt werden müssen.
  1. den Sicherheitsstatus einer Sendung festlegt, indem er die nach Nummer 6.3.2.6 und 6.3.2.7 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 erforderlichen Angaben in den Begleitdokumenten vermerkt.
  2. festlegt, dass eine Sendung von der Kontrolle ausgenommen werden kann.
  3. für die Zugangskontrolle zu den Sendungen, die bereits einer Kontrolle oder den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, verantwortlich ist.
  4. Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, so verpackt, dass Manipulationen unmittelbar erkennbar sind oder alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung durchführt.
  5. wer den Frachtraum eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden gemäß Nummer 6.6.1.1 der Anhangs der VO (EU) 185/2010 sichert oder überwacht.
  6. wer sicher stellt, dass alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult werden, und dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult sind.

Definition von “Sicherheitskontrollen” beim Bekannten Versender

Das Luftfahrt-Bundesamt hat darauf hingewiesen, dass die Inkraftsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 1116/2013 unter anderem bedeutet, dass das Personal beim Bekannten Versender nunmehr in drei Kategorien zu unterscheiden und dementsprechend zu schulen ist:

  1. Sicherheitsbeauftragte
    (Schulung nach Kapitel 11.2.5)
  2. Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht
    (Schulung nach Kapitel 11.2.7)
  3. Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt
    (Schulung nach Kapitel 11.2.3.9)

Um einer Fehlinterpretation des Begriffs Sicherheitskontrollen zuvorzukommen, hat das LBA einen Katalog von Tätigkeiten veröffentlicht, die hierunter zu verstehen sind:

  • Personen, welche überprüfen, ob Mitarbeiter entsprechend geschult und zuverlässig sind
  • Personen, welche nicht geschulte und zuverlässige Personen begleiten und dafür Sorge tragen, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat
  • Personen, welche den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweisen, wenn Luftfracht unsicher versendet wird
  • Personen, welche prozessbedingt den Zugang zum Sicherheitsbereich steuern
  • Personen, welche u.a. bei fehlen von baulichen Mitteln die Gewährleistung dafür übernehmen, dass die identifizierbare Luftfracht vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist
  • Personen, welche identifizierbare Luftfracht verpacken
  • Personen, welche für die vorschriftsmäßige Sicherung des Frachtraumes und die vorschriftsmäßige Durchführung des Transports von sicherer Luftfracht mit einem eigenen Fahrzeug verantwortlich sind
  • Personen, welche für die Unterzeichnung, Einhaltung und Aufbewahrung der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E verantwortlich sind.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu beachten, dass es keine sogenannte “Höherwertigkeit” von Schulungen gibt.

In der Praxis heißt dies, dass u.a. Sicherheitsbeauftragte, die auch Sicherheitskontrollen durchführen zusätzlich zur Schulung nach Kapitel 11.2.5 einen Nachweis über die Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 erbringen müssen. Laut Aussage des zuständigen Referates beim LBA gilt diese Nachweisführung ebenso für Sicherheitsbeauftragte beim Reglementierten Beauftragten, wenn sie Sicherheitskontrollen durchführen.

In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass sich der Stundenansatz für die Schulung nach Kap. 11.2.3.9 ab dem 01. Februar 2014 von 4 auf 7 UE (Unterrichtseinheiten) erhöht.

Derzeit sind die computer-und webbasierten Schulungen noch nicht von einer Änderung betroffen.

Zusätzlich hat das LBA ein neues Muster für das Sicherheitsprogramm beim Bekannten Versender (bVSP) zur Verfügung gestellt. Dieses muss ab dem 01. April 2014 verwendet werden und kann auf der entsprechenden Homepage-Seite des LBA abgerufen werden.

Schulung des „zuständigen Beauftragten“ beim geschäftlichen Versender von Luftfracht

Bis zum 31. März 2014 müssen „zuständige Beauftragte“ beim geschäftlichen Versender eine Schulung auf Grundlage der VO (EU) 185/2010 Anhang 11.2.2. i.V.m. 11.2.5. nachweisen. Diese Schulung wird bereits jetzt schon von Sicherheitsbeauftragten beim reglementierten Beauftragten von Luftfracht und bekannten Versender von Luftfracht gefordert.

Somit schließt sich die Anforderungslücke zwischen dem behördlich anerkannten bekannten Versender und dem durch einen reglementierten Beauftragten anerkannten geschäftlichen Versender. Aktuelle Schulungstermine für alle hier genannten Personengruppen finden Sie hier auf unseren Schulungsseiten.

Sicherheitsprogramme für geschäftliche Versender von Luftfracht

Wir möchten darauf hinweisen, dass gemäß Artikel 14 der VO (EG) 300/2008 für jede Stelle, die nach dem nationalen Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt Luftsicherheitsstandards anzuwenden hat, ein Sicherheitsprogramm aufzustellen und fortzuentwickeln ist.

Das für die Überwachung zuständige Luftfahrt-Bundesamt (LBA) veranlasst nach eigener Auskunft umgehend den Entzug des Status, sollte ein solches Sicherheitsprogramm nicht vorhanden sein.

Modulares Schulungssystem mit Wirkung zum 01. November 2013 in Kraft gesetzt

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat zum 01. November 2013 ein Modulsystem für Schulungen im Bereich Luftsicherheit in Kraft gesetzt. Lt. VO (EU) 185/2010 müssen Schulungsinhalte für die Schulung von Sicherheitspersonal von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden. Durch die jetzige Festlegung entfällt also die Genehmigungspflicht von Schulungsprogrammen. Zur Vereinfachung haben das BMI und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die Schulungsinhalte nun in einem sog. „Modulsystem“ zusammengefasst. Das Modulsystem unterliegt einer vorläufigen Erprobungsphase bis zum 31. Juli 2014, im Anschluss wird die Anwendung des Modulsystems durch das BMI und das BMVBS ausgewertet und eventuell notwendige Anpassungen oder Änderungen werden eingearbeitet. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Modulsystems können Schulungen auch weiterhin auf Basis der bereits genehmigten Schulungsprogramme begonnen werden.

Die Schulung der Sicherheitsbeauftragten (11.2.5.) wird auch in Zukunft 34 Unterrichtseinheiten betragen. Die Schulungen nach Nummer 11.2.3.9. und 11.2.3.10. (Sicherheitskontrollen bei Luftfracht, Flughafenlieferungen und Bordvorräten) werden auf 7 Unterrichtseinheiten erhöht.

Weiterhin wird es eine neue Vorlage zum Nachweis der Schulungen bzw. Zertifizierungen geben.

Der Bereich Fortbildung ist vom hier genannten Erlass nicht erfasst, daher bleiben die bekannten Wiederholungsfristen bestehen.

Zum Thema WBT und CBT-Schulung erwarten wir in den nächsten Monaten weitere Einzelheiten.