27.04.15

Hinweis zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Da für viele Unternehmen die wiederholte Überprüfung der Mitarbeiter nach § 7 LuftSiG ansteht, ist bei den Landesluftsicherheitsbehörden mit einem vermehrten Antragsaufkommen zu rechnen. Dies kann dazu führen, dass die Überprüfung innerhalb der vorgesehenen Frist von 1 Monat (§ 4 Abs. LuftSiZÜV) nicht abgeschlossen ist. 

Wir empfehlen daher die Antragstellung 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit, da in diesem Fall § 5 Abs. 2 der LuftSiZÜV (Luftsicherheits-

Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung) greift. ( … hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig).

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.