12.10.15

Sicherheitskontrollen Transporteur

Das Luftfahrt-Bundesamt hat seine Auslegung zum Thema Sicherheitskontrollen (siehe News von 07.11.2014) teilweise revidiert. Für Fahrer gilt ab sofort, dass eine Schulung nach 11.2.7 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 ausreichend ist, wenn der Fahrer ausschließlich Tätigkeiten durchführt, die in der Transporteurserklärung nach Anlage 6-E des Anhangs der VO (EU) 185/2010 aufgeführt sind. Dies beinhaltet nun auch das Sichern des Laderaums mittels Plombe oder Schloss. Sobald aber andere Tätigkeiten nach den Nummern 6.3.2. oder 6.4.2. des Anhangs der VO (EU) 185/2010 im Auftrag eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders durchgeführt werden, muss der Fahrer eine Schulung nach 11.2.3.9 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 absolviert haben.

Einsatz von Transporteuren für andere Aufgaben

Das Luftfahrt-Bundesamt weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Transporteure ausschließlich den Transport und den in diesem Zusammenhang stehen Schutz von Sendungen durchführen können. Weitergehende Prozesse, wie die Annahme und die Kontrolle der Integrität der Sendungen nach Anlieferung dürfen nur von reglementierten Beauftragten durchgeführt werden.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.