18.05.16

LBA – Neues „bekannte Versender-Sicherheitsprogramm“ - bVSP

Nachdem zum 01.02.2016 das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Revision 4 des bVSP veröffentlicht hat, steht seit heute die Version 4.1 auf der Internetseite des LBA zum Download zur Verfügung. Das Dokument wurde vom LBA auf den 22.04.2016 datiert. Somit war die Version 4 für ganze 11 Wochen aktuell.

Neben einigen redaktionellen Änderungen, besonders im Kapitel 5 (Personal) ist jetzt im Kapitel 6 (Frachtabwicklung) eine Beschreibung des Identifikationsprozesses der Luftfracht vom Eingang der Information (Auftragseingang) bis zur Übergabe an den regB gefordert.

Die Vorgaben des LBA im Einzelnen:

6.1 IDENTIFIZIERBARKEIT VON FRACHT/POST ALS LUFTFRACHT/LUFTPOST

Beschreiben Sie detailliert den Identifikationsprozess vom Eingang der Information (Auftragseingang) bis zur Identifikation als Luftfracht in Ihrer Betriebsstätte. Geben Sie in diesem Zusammenhang auch an, von wem die Luftfracht als solche identifiziert wird und wo sie sich zu diesem Zeitpunkt befindet.

Beziehen Sie sich hierbei auf:

  • Auftragseingang/Vertrieb
  • Fertigung/Produktion (z.B. auf Lager, auftragsbezogen oder beides)
  • Verpackung
  • Lager
  • Versandbereich

Beschreiben Sie ausführlich den Bestellprozess bei von Ihnen nicht selbst produzierten Artikeln (z.B. Handelsware, Zulieferteile), die für einen späteren Luftfrachtversand konkret vor-gesehen sind.

(Anmerkung: Es ist unbedingt sicherzustellen, dass bei Konfektionierung und Verpackung die Einzelartikel nicht als Luftfracht zu identifizieren sind, bis sie zur Erfüllung einer Bestellung ausgewählt werden).

Bitte stellen Sie dar, welche am oben dargestellten Identifikationsprozess aktiv beteiligte Personen (z.B. Vertrieb, Produktion, Verpackung, Lager, Versand) den Erfordernissen entsprechend überprüft und geschult sind.

Beschreiben Sie ausführlich Ihre unternehmensspezifischen Maßnahmen, mit welchen identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation ab diesem Zeitpunkt geschützt wird. Dazu gehört eine Beschreibung der baulichen Maßnahmen, der organisatorischen Abläufe und/oder des Informationsflusses bzw. der Informationsreglementierung.

Zusätzlich steht im Kapitel 6.5 (Kontrollen) folgender Hinweis:

Fracht, die mit sogenannten Expressdienstleistern (KEP) befördert werden soll, ist wie sichere Luftfracht zu behandeln, die mit „klassischen“ Luftfrachtspediteuren befördert werden soll. Wurden bei diesen Sendungen keine Sicherheitskontrollen durchgeführt, sind diese als „unsicher“ zu kennzeichnen.

Sollten Sie weitere Informationen hierzu benötigen, steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.