Wir haben Sie bereits am 05.07.2017 darüber informiert, dass das Luftfahrt-Bundesamt das Muster-bVSP aktualisiert hat. Aktuell ist bei Revisionen die Version 5.0 zu verwenden. Die aus unserer Sicht unklaren Textpassagen haben wir zwischenzeitlich mit dem Luftfahrt-Bundesamt erörtert.
Folgender Satz wurde im Kapitel 4.1 ersatzlos gestrichen:
- “Luftfracht wird ausschließlich sicher übergeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertreter anwesend ist, bzw. in angemessener Zeit in der Betriebsstätte sein kann.”
Luftfracht darf auch dann abgefertigt werden, wenn der Sicherheitsbeauftragte krank oder im Urlaub ist. Ob es sich hier um einen Tag oder einen längeren Zeitraum handelt ist irrelevant. Ob Sie weiterhin einen stellvertretenden Sicherheitsbeauftragten benennen, liegt nunmehr ausschließlich im Ermessen des bekannten Versenders. Sollte kein Stellvertreter benannt sein und der Sicherheitsbeauftragte kann diese Position nicht mehr wahrnehmen (z.B. Verlust der ZÜP, Kündigung etc.), ist das Luftfahrt-Bundesamt zu informieren und der Status “bekannter Versender” muss ruhen, bis ein neuer Sicherheitsbeauftragter geschult und benannt worden ist.
- Auch wird hier erstmalig abgefragt, wie Sendungen mit der Frankatur EXW und FCA abgewickelt werden. Den Sinn dieser Maßnahme werden wir beim LBA erfragen und Sie entsprechend informieren.
Hier hat das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt, dass der Versender teilweise keine Informationen über den Versandweg erhält und die Ware lediglich bereitstellen (EXW) oder auf das Transportmittel verladen (FCA) muss. Das Luftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass nur bei vorliegenden Informationen über den Versandweg “Luftfracht” der bekannte Versender jedoch die Identifizierung der Fracht als Luftfracht in seiner Betriebsstätte vornehmen und diese durch Sicherheitskontrollen vor unbefugtem Eingriff und Manipulation schützen kann.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.