10.08.17

Update zum Thema "Anwesenheitspflicht der/s Sicherheitsbeauftragten"

In unserem letzten Newsletter vom 28.07.2017 haben wir u.a. darüber informiert, dass der Sicherheitsbeauftragte/die Sicherheitsbeauftragte beim bekannten Versender von Luftfracht nicht mehr zwingend anwesend sein muss, wenn Luftfracht abgefertigt wird. Auch längerfristige Abwesenheiten, so das LBA, seien irrelevant.

Zwischenzeitlich hat uns das LBA erneut kontaktiert und diese Aussage revidiert. Auch wenn der Satz

  • “Luftfracht wird ausschließlich sicher übergeben, wenn der Sicherheitsbeauftragte oder Stellvertreter anwesend ist, bzw. in angemessener Zeit in der Betriebsstätte sein kann.”

in der aktuellen Version (5.0) des Muster-bVSP gestrichen wurde, sind die Auditoren der Behörde weiterhin angehalten zu prüfen, ob ein Sicherheitsbeauftragter/eine Sicherheitsbeauftragte oder eine Stellvertretung vor Ort ist, bzw. in einem angemessen Zeitraum in der Betriebsstätte sein kann.

Die bislang durch das Luftfahrt-Bundesamt für Sicherheitsbeauftragte bekannter Versender aufgegebene Verpflichtung, wird durch die Streichung aus dem lediglich als Beispielsmuster zur Verfügung gestellten bVSP nicht berührt. Ob die Behörde diese Maßgabe zukünftig ändern wird, ist derzeit nicht absehbar.

Wir halten Sie natürlich über weitere Entwicklungen zu diesem Thema informiert.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.