31.01.19

Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23.01.2019

Diese Durchführungsverordnung gibt Änderungen in der Ihnen bekannten Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bekannt.

Die Verordnung tritt am 01.Februar 2019 in Kraft. Einige Korrekturen gelten jedoch erst ab dem 31.12.2020, hierzu gehören u.a. Änderungen im Bereich der Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Auf dieses Thema gehen wir im Weiteren detaillierter ein.

Das Kapitel 11 der DVO (EU) 2015/1998 wurde beim Thema 11.1 Einstellung komplett überarbeitet:

Es werden die Begrifflichkeiten
a) „erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung“ und
b) „normale Zuverlässigkeitsüberprüfung“ eingeführt.
Die beschäftigungsbezogene Überprüfung ist nicht mehr genannt (diese Form der Überprüfung ist für alle Beteiligten der sicheren Lieferkette in Deutschland seit Inkrafttreten des neuen Luftsicherheitsgesetzes ohnehin nicht mehr erlaubt).

Den Umfang der jeweiligen Zuverlässigkeitsüberprüfung entnehmen Sie bitte direkt dem Verordnungstext.

Hervorheben möchten wir, dass nun nicht mehr von einer „Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse … und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre … “ gesprochen wird, sondern das ausdrücklich eine Prüfung erforderlich ist.

Hier wird es auch in Deutschland zu einer entsprechenden Anpassung durch die für die ZÜP’s verantwortlichen Landes-Luftsicherheitsbehörden kommen, da die Prüfung der Beschäftigungsverhältnisse derzeit nicht durchgeführt wird.

Zusätzlich gibt es eine neue Vorgabe bezüglich der zeitlichen Gültigkeit von Zuverlässigkeitsüberprüfungen.

Die Änderungsverordnung gibt hier in Kapitel 11.1.7 zwei Möglichkeiten vor:

  • Es wird ein Mechanismus etabliert, der sicherstellt, dass die zuständige Behörde, der Betreiber oder ausstellende Stelle über jedes Ereignis, das die Zuverlässigkeit der betreffenden Person beinträchtigen könnte, unverzüglich unterrichtet wird.
  • Eine Wiederholung der Überprüfung wird in regelmäßigen Abständen etabliert:
    Erweiterte ZÜP:   nach maximal 12 Monaten
    Normale ZÜP:   nach maximal 3 Jahren

Inwieweit dies in Deutschland zu einer Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) führt, bleibt abzuwarten.

In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass das Kapitel 11.1.2 der Änderungsverordnung vorgibt, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2020 erfolgreich absolviert werden, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2023 gültig sind.

Im Bereich der Schulungen 11.2.2/11.2.3 gibt es eine Änderung, die auch in Deutschland zu einer Modifizierung der Schulungsvorgaben führen wird:

Es geht hierbei um die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen. Hierzu gehört untern anderem auch das Thema Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Team der SCSC gerne zur Verfügung.