Die ersten Luftsicherheitsbehörden haben damit begonnen, Unternehmen über Änderungen beim Antragsverfahren zur Überprüfung nach § 7 LuftSiG zu informieren. Hintergrund hierfür ist die mangelhafte Umsetzung der Nummer 11.1.3.c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Ab Januar 2021 müssen Beschäftigungsverhältnisse und Aus- und Weiterbildungszeiten nicht nur erfasst, sondern nachgewiesen werden. In der Vergangenheit wurde dies nur stichprobenartig durchgeführt. Dies wird aller Voraussicht nach zu einem erhöhten administrativen Aufwand bei der Antragsstellern führen.
Wir empfehlen den Unternehmen, ihre Mitarbeiter/innen bei der Antragsstellung zu unterstützen. Es ist darauf zu achten, dass dem Antrag aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden, mit denen sich die Beschäftigungszeiten, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken von mehr als 28 Tagen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragsstellung belegen lassen.
Dies können sein:
- Die Angaben zu Beschäftigungszeiten, Aus- und Weiterbildungen sind jeweils mit Beginn und Ende der Tätigkeit anzugeben;
- Dem Antrag sind die entsprechenden Belege beizufügen. Berufliche Tätigkeiten sind mit geeigneten Kopien nachzuweisen. Beschäftigungszeiten können insbesondere durch Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Sozialversicherungsnachweise, Gewerbeanmeldungen (ggfls. mit einem Nachweis des Bestands des Gewerbes) nachgewiesen werden;
- In den Fällen, in denen die Antragsteller seit mindestens fünf Jahren – bezogen auf das Datum der Antragstellung – im Unternehmen tätig sind, erübrigt sich das Verfahren. Die Unternehmen werden gebeten, die durchgängige Beschäftigung des Antragstellers im Antrag mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Sofern Antragsteller noch keine fünf Jahre im Unternehmen tätig sind, bittet die Behörde um Bestätigung der Dauer der Tätigkeit im Unternehmen. Der Antragsteller soll dann gebeten werden, die fehlenden Zeiten innerhalb der letzten fünf Jahre zu belegen.
- Ausbildungszeiten lassen sich z.B. mit Ausbildungsnachweisen, Zeugnissen oder Bescheinigungen einer erworbenen Qualifikation nachweisen, sofern der Zeitraum daraus hervorgeht;
- Über 28 Tage hinausgehende Lücken in der Beschäftigungshistorie sind ebenfalls anzugeben und mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Hierzu kann z.B. ein Nachweis über Arbeitslosigkeit oder den Erhalt von Pflegegeld beigefügt werden. Bei längeren Reisen kann z.B. eine Kopie des Reisepasses mit den entsprechenden Sichtvermerken vorgelegt werden.
Um eine verzögerte Bearbeitung des Antrages auf Zuverlässigkeitsüberprüfung zu verhindern, sollten Sie also darauf achten, dass dem Antrag aussagekräftige Unterlagen beigefügt werden, mit denen die Nachwiese über die Beschäftigungszeiten, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken von mehr als 28 Tagen belegen lassen.
Wir gehen davon aus, dass in den nächsten Wochen die zuständigen Landesluftsicherheitsbehörden eine entsprechende schriftliche Information an die betroffenen Unternehmen (Stellen) versenden werden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.